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Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg

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Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel

570 Js 33483/15

Unter dem AZ: 570 Js 33483/15 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Rendsburg vom 07.04.2020 die Einziehung von Gegenständen (§73 Abs.1 StGB) hinsichtlich des Einziehungsbetroffenen Fahr, Norman rechtskräftig angeordnet.

Die eingezogenen Gegenstände sind nachfolgend aufgeführt:

Gastherme des Herstellers Wolf

Brennwert- Gaskessel des Herstellers Buderus

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die oben aufgeführten Gegenstände wurden durch Straftaten erlangt. Der Einziehungsbetroffene ist insoweit geständig. Die Eigentümer der Einziehungsgegenstände sind jedoch mangels Konkretisierbarkeit der Tat nicht festzustellen. Bekannt ist lediglich, dass die Gegenstände vor dem 06.01.2015 gestohlen worden sind.

Die Gegenstände konnten sichergestellt werden.

Die Einziehung hat zum Ziel die Rückgabe an die Eigentümer zu ermöglichen.

Der/Die Tatverletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Kiel unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie Ansprüche hat. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrundeliegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall ist es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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