Start Verbraucherschutz Facebook darf nicht uneingeschränkt Nutzerdaten verarbeiten

Facebook darf nicht uneingeschränkt Nutzerdaten verarbeiten

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geralt (CC0), Pixabay

Der Bundes­gerichts­hof hat das soziale Netz­werk Facebook in seine Schranken verwiesen: Es darf in Deutsch­land vor­erst nicht weiter uneinge­schränkt Nutzer­daten verarbeiten. Das Gericht bestätigte eine Anordnung des Kartell­amts, wonach Facebook Daten seiner verschiedenen Dienste wie das Netz­werk selbst, Whatsapp und Instagram nicht ohne Einwilligung der Nutzer zusammen führen darf. test.de erklärt die neuen Entwick­lungen und sagt, was Facebook-Nutzer tun können.

Das waren die Vorgaben des Kartell­amtes

Darum gehts: Die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie der Messenger-Dienst Whatsapp und die Foto-Platt­form Instagram sammeln Daten der Nutzer. Die Zuordnung solcher Daten zum Nutzer­konto bei Facebook soll nach Ansicht des Kartell­amts aber nur mit freiwil­liger Einwilligung des Nutzers möglich sein. Erteilt ein Nutzer die Einwilligung nicht, müssen die Daten nach den ursprüng­lichen Anordnungen des Kartell­amts bei den anderen Diensten verbleiben.

Das soll auch für Daten von Dritt­webseiten und Apps gelten – insbesondere für die Verwendung der „Like-Buttons“. Zudem müsse Facebook auch dann weiter genutzt werden können, wenn Facebook-Mitglieder die Einwilligung nicht erteilen. Diese Grund­regeln des Kartell­amtes sollte Facebook inner­halb eines Jahres umsetzen.

Bundes­kartell­amt sieht Verstoß gegen Wett­bewerbs­recht …

Das Bundes­kartell­amt begründete seine Entscheidung Anfang 2019 mit einem Verstoß gegen das Wett­bewerbs­recht und auch gegen den Daten­schutz. Facebook unterliege als markt­beherr­schendes Unternehmen besonderen kartell­recht­lichen Pflichten. Der Konzern hatte im März 2019 allein in Deutsch­land 23 Millionen tägliche und 32 Millionen monatliche Nutzer. Auf dem deutschen Markt für soziale Netz­werke mache das einen Markt­anteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern und über 80 Prozent bei den monatlich aktiven Nutzern aus.

Laut Kartell­amts­präsident Andreas Mundt könnten Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netz­werke ausweichen. Durch das obliga­torische Häkchen bei den Nutzungs­bedingungen von Facebook sei der Nutzer deswegen in einer Zwangs­situation.

… und gegen europäisches Daten­schutz­recht

Zudem sei der Umfang, in dem Facebook Daten ohne Einwilligung der Nutzer sammele, dem Profil zuführe und verwerte, miss­bräuchlich. Mundt betonte, Facebook erhalte ein sehr genaues Profil seiner Nutzer und wisse, was diese im Internet machten. Zudem verstoße das Unternehmen zu Lasten der Nutzer gegen europäische Daten­schutz­vorschriften. Die Kombination von Daten aus dem sozialen Netz­werk und externen Webseiten habe maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook eine markt­beherr­schende Stellung erlangt habe.

Kein Zwangs-Daten­sammeln mehr über Whatsapp, Instagram und Dritte

Das Bundes­kartell­amt erlaubte zwar, dass die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie der Messenger-Dienst Whatsapp und die Foto-Platt­form Instagram Daten der Nutzer weiterhin sammeln dürften. Die Zuordnung solcher Daten zum Nutzer­konto bei Facebook sei aber nur noch mit freiwil­liger Einwilligung des Nutzers möglich.

Erteilt ein Nutzer die Einwilligung nicht, müssten die Daten bei den anderen Diensten verbleiben. Das gilt auch für Daten von Dritt­webseiten und Apps – insbesondere für die Verwendung der „Like-Buttons“.

Facebook muss auch nach Ablehnung nutz­bar bleiben

Den Nutzern müsse laut Bundes­kartell­amt darüber hinaus künftig eine neue Wahl­möglich­keit gestellt werden: Sie müssen einwilligen oder ablehnen können, dass Facebook Daten über sie auch über Instagram, Whatsapp oder andere Websites und Apps sammelt und zusammenführt. Nutzer, die dieses Vorgehen ablehnen, sollen Facebook trotzdem weiter nutzen dürfen.

Bislang können sie das nur unter der Voraus­setzung, dass der US-Konzern auch außer­halb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer sammelt und dem Profil des Nutzers zuordnet. Das Bundes­kartell­amt gab Facebook mit seiner Verfügung zwölf Monate Zeit, seine Anordnungen umzu­setzen.

So wehrt sich Facebook gegen die Entscheidung

Facebook legte Beschwerde gegen die Anordnung beim Ober­landes­gericht Düssel­dorf ein. Dieses stellte sodann in einem vorläufigen Beschluss im Beschwerde­verfahren fest, dass die Daten­ver­arbeitung durch Facebook entgegen der Auffassung des Bundes­kartell­amts „keinen relevanten Wettbewerbs­schaden und auch keine wett­bewerb­liche Fehl­entwick­lung besorgen“ ließe. Facebook musste die Anordnungen des Kartel­amts vor­erst nicht umsetzen.

Bundes­gerichts­hof rügt Miss­brauch der Markt­macht

Das Bundes­kartell­amt zog gegen diesen Beschluss des Ober­landes­gerichts Düssel­dorf vor den Bundes­gerichts­hof. Der Kartell­senat hob die Entscheidung nun in einem Eilverfahren auf. Es gebe keine Zweifel an der markt­beherr­schenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für Online-Netz­werke gebe, so die Bundes­richter. Darüber hinaus könne nicht bezweifelt werden, dass das Unternehmen diese Position mit den vom Kartell­amt untersagten Nutzungs­bedingungen miss­bräuchlich ausnutze. Die Facebook-Nutzer hätten dabei keine Wahl­möglich­keiten und das sei entscheidend. Facebook müsse seinen Nutzern die Möglich­keit geben, weniger von sich preis­zugeben. Dabei ginge es nicht um ein grund­sätzliches Verbot einer erweiterten Daten­ver­arbeitung.

Ein Unternehmen mit einer markt­beherr­schenden Stellung wie Facebook habe auch „besondere Verantwortung“ für den Wett­bewerb. Nach den Fest­stel­lungen des Bundes­kartell­amt wünsche sich ein erheblicher Anteil der Facebook-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe persönlicher Daten. Daraus folgerte der Kartell­senat, dass bei einem funk­tionierenden Wett­bewerb auf dem Markt sozialer Netz­werke ein entsprechendes Angebot zu erwarten wäre. Die Nutzungs­bedingungen von Facebook seien geeignet, den Wett­bewerb zu behindern. (Az. KVR 69/19)

Wie es im Facebook-Streit weitergeht

Bei der Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs handelt es sich um einen Beschluss im Eilverfahren. Die Haupt­sache liegt noch beim Ober­landes­gericht Düssel­dorf, das darüber urteilen muss, ob Facebook tatsäch­lich gegen kartell­recht­liche Bestimmungen verstößt. Ein Facebook-Sprecher kündigte nach dem Beschluss des Bundes­gerichts­hofs an, bis zur endgültigen Entscheidung im Haupt­verfahren keine Änderungen vorzunehmen. „Wir werden unsere Position, dass kein kartell­recht­licher Miss­brauch vorliegt, weiter verteidigen“, erklärte das Unternehmen.

Quelle: https://www.test.de/Facebook-und-Datenschutz-Gericht-bremst-Kartellamt-aus-5435504-0/

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