Start Justiz Zweimal TILP gegen Steinhoff

Zweimal TILP gegen Steinhoff

450
Monam / Pixabay

Allerdings ist uns der Nutzen für die Aktionäre und Anleger nicht so ganz klar…:

Landgericht Frankfurt am Main
18. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 25.02.2019

Aktenzeichen: 2-18 O 239/18

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

J. R., Großer Ring 44, 65550 Limburg,

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 10382/18/WG/StV

gegen

Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: L-270666 HRT/eys

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

I.

Beklagte Partei

Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,

II.

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen

Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

III.

Prozessgericht

Landgericht Frankfurt am Main

IV.

Aktenzeichen

2-18 O 239/18

V.

Feststellungsziele

1.

Es wird festgestellt: Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.

2.

Es wird festgestellt: Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 beinhaltete.

3.

Es wird festgestellt: Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es unterlassen hat, am 07.12.2015 sowie an jedem Folgetag bis zum 05.12.2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die geprüften Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited (SIHL) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 falsch sind.

4.

Es wird festgestellt: Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.

5.

Es wird festgestellt: Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) beläuft sich für jeden Handelstag ab dem 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie.

VI.

Lebenssachverhalt

Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht

21.08.2018

Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 20.08.2019 noch weitere Feststellungsziele aufgeführt waren (Ziffern 6. bis 8.), wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der Zuständigkeit des Gerichts bzw. der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. So wäre eine unzulässige Klage als solche abzuweisen, ohne dass ein Musterverfahrensantrag, welchen Gegenstands auch immer, bekannt zu machen wäre. Die zu Art. 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen behandeln ohnehin keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Auch dieser Begriff ist so zu verstehen, dass mit einem Musterverfahren nur solche Fragen zur Klärung gebracht werden können, die eine hinreichende, aus sich selbst begründete inhaltliche Nähe zu den in § 1 Abs. 1 KapMuG genannten Rechtsstreitigkeiten aufweisen. Nicht im Wege des Musterverfahrens zu klären sind demgegenüber allgemeine Fragen der Auslegung von Verfahrensnormen, die sich – wie vorliegend – rein zufällig im Kontext von massenweisen Klagen gestützt auf unrichtige öffentliche Kapitalmarktinformationen stellen.

 

Dr. Clauß

Landgericht Frankfurt am Main
18. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 28.02.2019

Aktenzeichen: 2-18 O 302/18

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

H. und B. M, Zietenstraße 28b, 26131 Oldenburg,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 10382/18/WG/StV

gegen

Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: L-270666 HRT/eys

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:

I.

Beklagte Partei

Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,

II.

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen

Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande

III.

Prozessgericht

Landgericht Frankfurt am Main

IV.

Aktenzeichen

2-18 O 302/18

V.

Feststellungsziele

1.

Es wird festgestellt: Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.

2.

Es wird festgestellt: Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 beinhaltete.

3.

Es wird festgestellt: Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es unterlassen hat, am 07.12.2015 sowie an jedem Folgetag bis zum 05.12.2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die geprüften Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited (SIHL) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 falsch sind.

4.

Es wird festgestellt: Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.

5.

Es wird festgestellt: Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) beläuft sich für jeden Handelstag ab dem 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie.

VI.

Lebenssachverhalt

Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht

25.10.2018

Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 24.10.2018 noch weitere Feststellungsziele aufgeführt waren (Ziffern 6. bis 8.), wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der Zuständigkeit des Gerichts bzw. der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. So wäre eine unzulässige Klage als solche abzuweisen, ohne dass ein Musterverfahrensantrag, welchen Gegenstands auch immer, bekannt zu machen wäre. Die zu Art. 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen behandeln ohnehin keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Auch dieser Begriff ist so zu verstehen, dass mit einem Musterverfahren nur solche Fragen zur Klärung gebracht werden können, die eine hinreichende, aus sich selbst begründete inhaltliche Nähe zu den in § 1 Abs. 1 KapMuG genannten Rechtsstreitigkeiten aufweisen. Nicht im Wege des Musterverfahrens zu klären sind demgegenüber allgemeine Fragen der Auslegung von Verfahrensnormen, die sich – wie vorliegend – rein zufällig im Kontext von massenweisen Klagen gestützt auf unrichtige öffentliche Kapitalmarktinformationen stellen.

 

Kurz

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein