Start Allgemein Landgericht München: Rechtslage zum Thema Influencer

Landgericht München: Rechtslage zum Thema Influencer

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Influencer sind bekanntlich die „Tratschtanten“ des Internets, denen es gelingt, ihre Meinungen den Menschen näher zu bringen. Sie beeinflussen sie, die Moden und die Weltlage. Stellen Sie sich zum Beispiel vor, dass ein weißer Schal total out sei. Nun hat aber jemand Millionen weißer Schals in einer Halle bei Wuppertal liegen. Was macht man also, um diese an die Hälse der Menschen zu bringen? Genau: Man hängt irgendeiner Fussballerfrau einen weißen Schal um den Hals und lässt sie damit im Internet posieren. Dafür bekommt die Fußballerin dann Geld, Liebe oder auch kostenfrei einen weißen Schal. Millionen Nutzer sehen den Schal am Hals der Fußballerfrau und könnten auf den Gedanken kommen, dass dies eine neue Mode sei. Es könnte aber natürlich auch Zufall sein und die Internet-Tratschtante hat den weißen Schal einfach irgendwo gesehen und trägt diesen nun gerne. Internet und Influencer Marketing sind ein neues Phänomen

Werbung muss zum Schutze der Bevölkerung gekennzeichnet werden. So ist die grundsätzliche Rechtslage.

Ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Mai 2018 (52 O 101/18) mischte die Rechtslage auf. Das Gericht entschied, dass Influencer unter Umständen auch bei der Präsentation selbst gekaufter Produkte ihre Instagram-Posts als Werbung kennzeichnen müssten. Dies gelte für Nutzer mit besonders vielen Followern, wenn der betreffende Post um einen Link zum Instagram-Account des jeweiligen Unternehmens ergänzt werde würde. Influencer sind ja Tratschtanten und ein Problem diskutierte das Gericht: wie unterscheidet sich Werbung von privater Motivation? Es ist keine Lösung alles und jedes als Werbung zu kennzeichnen. Vielleicht möchte ja der Käufer des weißen Schals gar nicht mit dieser Internet Tratschtante in Verbindung gebracht werden.

Das Kammergericht Berlin hatte das Urteil des Landgerichts Berlin teilweise wieder aufgehoben. In München geht es jetzt weiter. Thema: ein blauer Elefant, den eine Frau Hummels in einem Bild im Internet gezeigt hatte (4 HK O 14312/18 LG München). Jedenfalls fehlen im Internet klare Regeln.

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