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Wirtschaftswoche nicht mehr „wichtig“ als Informationsquelle bei Gerichten? Interessantes Urteil der Kanzlei BEMK zu POC Fonds und Vermittlerhaftung!

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Auch Gerichte bemerken wohl, dass nicht nur die Wirtschaftswoche ein Medium ist, das „die Weisheit mit der Schöpfkelle gelöffelt hat“ . Das zumindest ist wohl auch ein Ergebnis eines Gerichtsurteils zum Unternehmen POC, welches die Kanzlei BEMK Rechtsanwälte durch Rechtsanwalt Mark Ellerbrock erstreiten konnte für einen Vermittler. Früher war es immer so, wenn in einem großen Magazin wie zum Beispiel dem Magazin Wirtschaftswoche etwas Negatives über einen Emittenten stand, dann musstest du als Vermittlers schon gute Argumente in einem Prozess haben, damit man da noch ungeschoren aus dem Prozess herauskommen wollte, wenn man dem Kunden den Bericht nicht zur Kenntnis gebracht hatte. Vermittler sind nämlich verpflichtet auch negative Veröffentlichungen zum Emittenten und seinem Produkt dem Kunden zur Kenntnis zu bringen. Mittlerweile schreiben sehr viele Portale ihre Meinung zu der einen oder anderen Kapitalanlage, veröffentlichen diese im Internet, somit kann sich der potentielle Kapitalanleger heute ein viel differenzierteres Bild machen über einen Emittenten bzw. des Produkte, als das zum Beispiel noch vor 20 Jahren der Fall war. Magazine, wie die Wirtschaftswoche haben dadurch ganz klar an Bedeutung verloren, und verlieren diese auch weiterhin. Selbst Berichte von „Test“ werden heute von Kapitalanlegern als „bedeutungsvoll“ aber nicht als „super-wichtig“ und entscheidend für eine Investitionsentscheidung für eine Kapitalanlage angesehen. Nun, die Welt verändert sich jeden Tag.

Passend dazu auch der Bericht von Rechtsanwalt Daniel Blazek

BEMK Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Berlin für einen POC-Vermittler einen der bundesweit ersten Haftungsprozesse gewonnen. Das Urteil wurde am 16. Oktober 2015 verkündet und liegt hier in schriftlich begründeter Form vor. Das Verfahren führte Rechtsanwalt Marc Ellerbrock.

Es ging dabei um eine Beteiligung an der POC Eins GmbH & Co. KG sowie um eine Beteiligung an der POC Growth GmbH & Co. KG. Dem Vermittler wurde vorgeworfen, er habe nicht über das Totalverlustrisiko, über das Rückzahlungsrisiko und das Blindpool-Risiko aufgeklärt sowie darüber, dass der Hintermann der Fonds eine wegen Betruges früher verurteilte Person sei und das Management über keine berufliche Erfahrung verfüge. Der Anleger verlangte deshalb Schadenersatz, was das Landgericht Berlin abwies.

„Die Vorwürfe waren unbegründet. Ein Vergleich kam für uns nicht in Betracht. Auch zu einer Klagerücknahme hätten wir nicht zugestimmt“, so Ellerbrock. Aktuell geben viele Anwälte in Sachen POC auf allen Seiten Tipps, um entweder Klagen zu führen oder zu vermeiden. „Es wird so oder so zu Klagen gegen die POC-Vermittler kommen, unabhängig davon, wer nun welche Ratschläge gibt. Deshalb war mir ein frühes Urteil als Signal für die drohende Klagewelle wichtig.“

In der Urteilsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, dass allein mittels Vorlage eines Artikels aus der WirtschaftsWoche nicht der Beweis geführt werden kann, dass das Management nicht geeignet sei oder ein angeblicher Hintermann agiere. „Dies erscheint mir deshalb besonders wichtig, da fast alle auf meinem Schreibtisch liegende Anspruchsschreiben auch genau darauf abstellen.“

Darüber hinaus urteilte das Landgericht Berlin, dass die Prospekte zu beiden Fonds (POC Eins und POC Growth) nach Form und Inhalt geeignet sind, den Kläger über die wesentlichen Risiken aufzuklären. Die vom Kläger gerügten Prospektfehler lagen bei beiden Prospekten also nicht vor.

Auch in einem früheren Urteil des Landgerichts Berlin aus April 2015 vom wurde entschieden, dass der Prospekt zur Beteiligung an der POC Eins GmbH & Co. KG nicht die vom Kläger gerügten Fehler aufweise. Da die Prospekte insgesamt ähnlich aufgebaut sind, beurteilen BEMK Rechtsanwälte die Lage der POC-Vermittler als entspannt.

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Ellerbrock zur Verfügung.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Oktober 2015.

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