Das Insolvenzgericht Konstanz hat im Verfahren Si 42 IN 547/26 gegen die Fonseca GmbH mit Sitz in Singen am 28.10.2026 um 14:30 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung betrifft damit ein laufendes Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen der Schuldnerin.
Für Laien bedeutet das: Das Gericht hat vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, damit sich die Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag nicht zum Nachteil von Gläubigern verändert. Solche Maßnahmen dienen dazu, vorhandene Werte zu sichern und geordnete Abläufe im Verfahren zu ermöglichen.
Was die Anordnung rechtlich bewirkt
Nach der Bekanntmachung werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem dürfen Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam werden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Zschocke, Am Niederen Tor 1, 78050 Villingen-Schwenningen, bestellt. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die Bekanntmachung ordnet zusätzlich an, dass die Schuldnerin nicht mehr frei über Bankkonten und Außenstände verfügen darf. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen. Auch Kreditinstitute, bei denen Konten der Schuldnerin geführt werden, müssen ihm Auskunft erteilen.
Was das für Kunden, Gläubiger und Geschäftspartner heißen kann
Für Kunden, Anleger oder andere Gläubiger ist vor allem wichtig: Die Anordnung soll verhindern, dass Vermögen beiseitegeschafft oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden. Wer Forderungen gegen die Fonseca GmbH hat, soll nach der Bekanntmachung Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen, nicht mehr an die Schuldnerin selbst. Den Schuldnern der Schuldnerin wird ausdrücklich verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.
Außerdem darf der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und Auskünfte verlangen. Das zeigt, dass das Gericht eine engmaschige Sicherung des Vermögens angeordnet hat, bevor über den Insolvenzantrag entschieden wird.
Die Veröffentlichung enthält zudem den Hinweis, dass sie in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gespeichert wird und später nach den dort genannten Fristen gelöscht wird, je nachdem, ob das Verfahren eröffnet wird oder nicht.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer offene Forderungen gegen die Fonseca GmbH hat, sollte die Anordnung beachten und Zahlungen oder Rückfragen an den vorläufigen Insolvenzverwalter richten. Wichtig ist außerdem, Unterlagen zu Verträgen, Rechnungen, Lieferungen oder sonstigen Ansprüchen geordnet bereitzuhalten. Wer unsicher ist, ob eine Forderung betroffen ist, sollte die weiteren Mitteilungen des Insolvenzgerichts abwarten und nichts vorschnell an die Schuldnerin zahlen.
Die Bekanntmachung macht deutlich: Das Verfahren befindet sich in einer frühen Phase, in der das Gericht zunächst Vermögen sichern will. Erst danach entscheidet sich, wie es mit dem Insolvenzverfahren weitergeht.