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InduRec GmbH: Gericht ordnet vorläufige Eigenverwaltung und Sicherungsmaßnahmen an

Das Insolvenzgericht Mannheim hat am 27.10.2026 unter dem Aktenzeichen 2 IN 2586/26 Sicherungsmaßnahmen in dem Verfahren über den Antrag der InduRec GmbH mit Sitz in Weinheim angeordnet. Nach der Bekanntmachung geht es um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.

Für Laien bedeutet eine solche Bekanntmachung: Das Gericht trifft vorläufige Maßnahmen, damit sich die Vermögenslage des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag nicht weiter verschlechtert. Die Firma bleibt dabei zunächst handlungsfähig, steht aber unter gerichtlicher Kontrolle. Im vorliegenden Fall wurde vorläufige Eigenverwaltung angeordnet.

Was die vorläufige Eigenverwaltung bedeutet

Die vorläufige Eigenverwaltung heißt, dass die Schuldnerin ihre Geschäfte bis auf Weiteres selbst führen darf. Das geschieht jedoch nicht ohne Aufsicht. Ein vorläufiger Sachwalter wurde bestellt. Seine Aufgabe ist es, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Außerdem darf er die Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen und Auskünfte verlangen.

Die Bekanntmachung nennt als vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt aus Mannheim. Die Schuldnerin muss ihn bei seinen Aufgaben unterstützen. Nach dem Text kann der vorläufige Sachwalter außerdem verlangen, dass eingehende Gelder nur über ihn entgegengenommen werden und Zahlungen nur von ihm geleistet werden.

Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger

Für Gläubiger ist besonders wichtig: Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin werden grundsätzlich untersagt oder bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Auch Forderungen oder Gegenstände, die zur Sicherheit abgetreten wurden, dürfen vom Gläubiger vorläufig nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden. Solche Gegenstände oder Forderungen können nach dem Beschluss unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters für die Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden.

Das kann für Kunden und andere Geschäftspartner bedeuten, dass die laufende Abwicklung zunächst weitergehen kann, aber unter besonderen insolvenzrechtlichen Bedingungen. Die Schuldnerin darf bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag die künftige Insolvenzmasse unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters verwalten. Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll sie nur mit dessen Zustimmung eingehen; auch gewöhnliche Verbindlichkeiten darf sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre offenen Forderungen und Vertragsunterlagen genau prüfen und sich auf weitere gerichtliche Entscheidungen einstellen. Wer Gläubiger der InduRec GmbH ist, sollte Fristen und weitere Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts Mannheim unter dem Aktenzeichen 2 IN 2586/26 aufmerksam verfolgen. Wer mit der Firma geschäftlich verbunden ist, sollte vor neuen Zahlungen oder Lieferungen klären, ob und in welcher Form der vorläufige Sachwalter zustimmen muss.

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