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Insolvenzgericht Charlottenburg ordnet Sicherungsmaßnahmen bei REINTREUBAU GmbH an

Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der REINTREUBAU GmbH mit Sitz in Berlin Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 3606 IN 5315/26 und wurde am 26.10.2026 veröffentlicht.

Für Laien bedeutet eine solche Anordnung: Das Gericht will das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag sichern. Es geht also noch nicht um die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern um vorläufige Schutzmaßnahmen. Ziel ist, dass keine Vermögenswerte beiseitegeschafft oder Nachteile für die spätere Insolvenzmasse entstehen.

Was das Gericht angeordnet hat

Nach der Bekanntmachung wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem wird die REINTREUBAU GmbH in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt: Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Dietrich, Emser Straße 9, 10719 Berlin, bestellt. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Folgen für Gläubiger und Geschäftspartner

Besonders wichtig ist die Regelung zu Bankkonten und Außenständen: Der Schuldnerin wird verboten, darüber ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Forderungen und Konten geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Die Konten führenden Kreditinstitute sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber auskunftspflichtig.

Für Gläubiger und andere Zahlungspflichtige bedeutet das: Wer der Schuldnerin noch Geld schuldet, darf nicht mehr an die REINTREUBAU GmbH zahlen. Die Bekanntmachung weist ausdrücklich an, dass Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten sind. Wer an die Schuldnerin selbst zahlt, riskiert, dass die Zahlung nicht richtig angerechnet wird.

Was Betroffene jetzt tun können

Kunden, Lieferanten und sonstige Gläubiger sollten ihre Unterlagen prüfen und klären, ob sie Forderungen gegen die REINTREUBAU GmbH haben. Wer der Firma Geld schuldet, sollte die Anordnung genau beachten und Zahlungen nur nach Maßgabe der Bekanntmachung leisten. Wer selbst eine Forderung gegen das Unternehmen hat, sollte seine Belege sichern und weitere Hinweise des vorläufigen Insolvenzverwalters abwarten. Die Bekanntmachung nennt keine weiteren Fristen oder Forderungsaufforderungen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Damit soll die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag aufgeklärt und gesichert werden.

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