Dark Mode Light Mode

BaFin ordnet neue Fristen für Deutsche Bank an – Mängel bei der Geldwäscheüberwachung müssen beseitigt werden

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Deutsche Bank AG erneut eine aufsichtsrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen. Wie die Finanzaufsicht am 9. Oktober 2026 mitteilte, wurden bereits am 15. September 2026 neue Fristen zur Beseitigung bestehender Mängel in den Datenverarbeitungssystemen der Bank festgelegt.

Betroffen sind technische Systeme, mit denen die Deutsche Bank ihre Zahlungsströme überwacht und verdächtige Transaktionen erkennen soll.

Der entsprechende Bescheid ist nach Angaben der BaFin seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig.

Bereits 2021 und 2023 hatte die BaFin Verbesserungen angeordnet

Die aktuelle Entscheidung ist nicht die erste aufsichtsrechtliche Maßnahme gegen die Deutsche Bank in diesem Bereich.

Bereits im April 2021 und erneut im November 2023 hatte die BaFin gegenüber dem Kreditinstitut angeordnet, Mängel bei der Überwachung von Finanztransaktionen zu beseitigen.

Ziel dieser früheren Anordnungen war es, sicherzustellen, dass die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme innerhalb bestimmter Fristen den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Mit ihrer neuen Entscheidung vom September 2026 aktualisiert die Finanzaufsicht diese bestehenden Vorgaben.

Nach Angaben der BaFin ist eine Neuausrichtung der Transaktionsüberwachung aufgrund veränderter technischer Anforderungen erforderlich geworden. Daraus ergibt sich teilweise die Notwendigkeit, neue Fristen für die Beseitigung der festgestellten Mängel festzulegen.

Die Behörde macht in ihrer aktuellen Bekanntmachung keine Angaben dazu, welche konkreten technischen Defizite weiterhin bestehen oder welche einzelnen Fristen nun gelten.

Warum die Überwachung von Banktransaktionen so wichtig ist

Banken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Geschäftsbeziehungen und Zahlungsvorgänge systematisch auf mögliche Hinweise für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen.

Dafür setzen Kreditinstitute spezielle Datenverarbeitungssysteme ein, die ungewöhnliche oder potenziell verdächtige Transaktionen erkennen sollen.

Dieses Verfahren wird als Transaktionsmonitoring bezeichnet.

Die Systeme analysieren Zahlungsbewegungen anhand festgelegter Risikokriterien. Auffälligkeiten können beispielsweise entstehen, wenn Transaktionen vom üblichen Zahlungsverhalten abweichen oder bestimmte Risikomerkmale aufweisen.

Ein technischer Hinweis bedeutet dabei nicht automatisch, dass tatsächlich Geldwäsche oder eine andere Straftat vorliegt. Auffällige Sachverhalte müssen vielmehr geprüft und gegebenenfalls weiter untersucht werden.

Besteht ein entsprechender Verdacht, sind die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu beachten.

Damit diese Kontrollmechanismen zuverlässig funktionieren, müssen Banken ihre Überwachungssysteme regelmäßig überprüfen, aktualisieren und an veränderte technische sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen anpassen.

Gesetzliche Grundlage der BaFin-Anordnung

Die neue Anordnung gegenüber der Deutsche Bank AG beruht auf § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) in Verbindung mit § 25h Absatz 5 Kreditwesengesetz (KWG).

Die gesetzlichen Anforderungen an die Überwachung verdächtiger Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ergeben sich insbesondere aus § 25h Absatz 1 bis 3 KWG sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 10 Absatz 1 Nummer 5 GwG.

Diese Vorschriften verpflichten Kreditinstitute dazu, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzuhalten.

Die BaFin überwacht die Einhaltung dieser Anforderungen und kann bei festgestellten Mängeln entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen anordnen.

Rechtskräftige Anordnung bedeutet verbindliche Verpflichtung

Besonders hervorzuheben ist, dass der Bescheid nach Mitteilung der Finanzaufsicht seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig ist.

Damit steht die aufsichtsrechtliche Anordnung verbindlich fest.

Die Deutsche Bank muss die von der BaFin festgelegten Anforderungen innerhalb der maßgeblichen Fristen erfüllen.

Die aktuelle Maßnahme stellt allerdings keine neue Geldbuße dar. Die BaFin berichtet über eine Anpassung bereits bestehender Anordnungen zur Mängelbeseitigung.

Auch enthält die Bekanntmachung keine Feststellung, dass die Deutsche Bank selbst Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrieben habe.

Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Entscheidung sind vielmehr die technischen und organisatorischen Systeme, die der Erkennung verdächtiger Finanztransaktionen dienen.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für Bankkunden?

Für Kunden der Deutschen Bank ergeben sich aus der veröffentlichten Anordnung zunächst keine unmittelbar genannten Änderungen ihrer bestehenden Konten oder Vertragsverhältnisse.

Die Entscheidung betrifft in erster Linie die internen Überwachungs- und Kontrollsysteme des Kreditinstituts.

Dennoch ist die Maßnahme aus Verbrauchersicht von Bedeutung. Banken übernehmen eine wichtige Funktion bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Funktionierende Kontrollsysteme sollen verhindern, dass das Finanzsystem für illegale Zahlungsströme missbraucht wird.

Dass die BaFin bereits seit 2021 Verbesserungen verlangt und nun erneut Fristen anpasst, zeigt, dass die technische Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin Gegenstand behördlicher Überwachung ist.

Aus der Mitteilung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sämtliche früher festgestellten Mängel unverändert fortbestehen. Ebenso wenig wird mitgeteilt, welche Verbesserungen die Deutsche Bank zwischenzeitlich bereits umgesetzt hat.

Fazit: Deutsche Bank muss Geldwäschekontrollen weiter verbessern

Die BaFin hat der Deutsche Bank AG mit Verfügung vom 15. September 2026 neue Fristen zur Beseitigung von Mängeln im Transaktionsmonitoring gesetzt. Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig.

Die Entscheidung aktualisiert frühere aufsichtsrechtliche Anordnungen aus den Jahren 2021 und 2023. Hintergrund ist nach Angaben der Finanzaufsicht eine technische Neuausrichtung der Transaktionsüberwachung, die teilweise angepasste Umsetzungsfristen erforderlich macht.

Für die Deutsche Bank bedeutet dies, dass sie ihre Systeme zur Erkennung verdächtiger Zahlungsbewegungen entsprechend den verbindlichen aufsichtsrechtlichen Vorgaben weiter verbessern muss.

Die BaFin-Maßnahme betrifft die Funktionsfähigkeit der Geldwäscheprävention und stellt weder eine strafrechtliche Verurteilung noch den Nachweis konkreter Geldwäschehandlungen durch die Bank dar.

 

Hier die Bafin-Mitteilung:

Deutsche Bank AG: Bafin ordnet neue Fristen zur Mängelbeseitigung an

Die Bafin hat am 15. September 2026 gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen für die Beseitigung von Mängeln im Bereich Datenverarbeitungssysteme angeordnet. Die Systeme dienen der Überwachung von Transaktionen zum Zweck der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

09.10.2026

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).

Der Bescheid ist seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Kreditinstitute sind gemäß § 25h Absatz 1 bis 3 KWG sowie § 6 Absatz. 2 Nr. 1 (e) und § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG verpflichtet, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, um verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen (sogenanntes „Transaktionsmonitoring“). Die systematische Überwachung von Transaktionen durch Kreditinstitute ist erforderlich, um verdächtige Sachverhalte zu entdecken und anschließend relevante Transaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu melden. Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit sind diese Systeme fortlaufend zu aktualisieren.

Die Bafin hatte gegenüber der Deutsche Bank AG bereits im April 2021 und November 2023 die zügige Beseitigung von Mängeln im Transaktionsmonitoring der Bank mit dem Ziel angeordnet, dass die Datenverarbeitungssysteme verbessert werden. Mit den Anordnungen aus den Jahren 2021 und 2023 sollte durchgesetzt werden, dass die Bank innerhalb einer bestimmten Frist sicherstellt, dass die von ihr eingesetzten Datenverarbeitungssysteme entsprechend den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben funktionsfähig sind.

Die Anordnung vom 15. September 2026 aktualisiert diese früheren Anordnungen, da eine Neuausrichtung der Transaktionsüberwachung bei der Bank aufgrund von geänderten technischen Anforderungen zum Teil neue Fristen zur Mängelbeseitigung erforderte.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

BaFin verhängt 1,2 Millionen Euro Geldbuße gegen Volkswagen AG – Verstoß gegen Ad-hoc-Publizitätspflicht

Next Post

Zwei Mitarbeiter des Landratsamts in der Oberpfalz erschossen – 60-jähriger Tatverdächtiger festgenommen