Umwandlung bereits seit Juli wirksam
Die FUTAG Umwelttechnik Aktiengesellschaft mit Sitz in München hat eine Änderung der Aktienform beschlossen.
Nach der veröffentlichten Bekanntmachung fasste der Vorstand am 21. Juli 2026 auf Grundlage von § 5 der Satzung den Beschluss, sämtliche noch auf den Inhaber lautenden Aktien in auf den Namen lautende Stückaktien umzuwandeln.
Der Aufsichtsrat stimmte diesem Beschluss ebenfalls am 21. Juli 2026 zu.
Die Umwandlung erfolgte mit Wirkung zum 22. Juli 2026.
Damit müssen die noch im Umlauf befindlichen bisherigen Aktienurkunden an die geänderte Aktienform angepasst werden.
Was bedeutet die Umstellung für Aktionäre?
Bislang waren die betroffenen Aktien als Inhaberaktien ausgestaltet.
Bei Namensaktien wird der Aktionär dagegen im Aktienregister der Gesellschaft geführt.
Die FUTAG Umwelttechnik AG stellt ausdrücklich klar, dass die Umwandlung keine Veränderung der Beteiligungsrechte bewirken soll.
Unverändert bleiben nach Angaben des Unternehmens:
- die Anzahl der Aktien,
- der rechnerische Anteil am Grundkapital,
- die mit den Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte,
- die Vermögensrechte der Aktionäre.
Es handelt sich damit nicht um einen Kapitalschnitt, bei dem mehrere Aktien zu einer neuen Aktie zusammengelegt werden.
Vielmehr ändert sich die rechtliche Ausgestaltung der Aktien.
Frist endet am 31. Oktober 2026
Für Inhaber noch umlaufender Aktienurkunden ist die Frist besonders wichtig.
Spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 müssen die bisherigen Urkunden zur Berichtigung oder zum Umtausch eingereicht werden.
Die Aufforderung umfasst ausdrücklich auch etwaige Gewinnanteilscheinbögen und Erneuerungsscheine.
Betroffene Aktionäre sollten daher prüfen, ob sie noch entsprechende Originalurkunden besitzen.
Wer die Unterlagen lediglich in Kopie vorliegen hat oder nicht sicher ist, welche Dokumente erforderlich sind, sollte dies rechtzeitig mit der Gesellschaft klären.
Wohin müssen die Aktienurkunden geschickt werden?
Als Einreichungsstelle nennt die Gesellschaft folgende Anschrift:
FUTAG Umwelttechnik Aktiengesellschaft
Kravogelstraße 11
81249 München
Die Gesellschaft erklärt, dass die Einreichung auf Kosten und Gefahr des Einreichers erfolgt.
Bei einer postalischen Übersendung empfiehlt sie ausdrücklich eine versicherte und nachverfolgbare Versandart.
Gerade bei Originalaktienurkunden ist dieser Hinweis wichtig.
Aktionäre sollten vor dem Versand Kopien beziehungsweise Scans ihrer Unterlagen anfertigen und einen geeigneten Versandnachweis aufbewahren.
Berechtigung muss nachgewiesen werden
Mit der bloßen Übersendung der Aktienurkunden ist es möglicherweise nicht getan.
Die Gesellschaft verlangt außerdem einen geeigneten Nachweis, dass der Einreicher zur Geltendmachung der Rechte berechtigt ist.
Nach der Bekanntmachung kann FUTAG ergänzende Unterlagen anfordern.
Diese können insbesondere erforderlich sein, um die Berechtigung zu prüfen und den Aktionär in das Aktienregister einzutragen.
Welche Dokumente im Einzelfall genügen, wird in der veröffentlichten Aufforderung nicht abschließend erläutert.
Aktionäre sollten deshalb frühzeitig klären, ob neben den Originalurkunden beispielsweise Identitäts- oder Erwerbsnachweise benötigt werden.
Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?
Der entscheidende Punkt der Bekanntmachung ist die ausdrücklich angekündigte Kraftloserklärung.
FUTAG erklärt, dass Aktienurkunden, die nicht fristgerecht eingereicht werden, nach Maßgabe des § 73 Aktiengesetz für kraftlos erklärt werden sollen.
Dafür ist nach der Bekanntmachung eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Wichtig ist die rechtliche Unterscheidung:
Die Urkunden werden nicht automatisch am 1. November 2026 kraftlos.
Vielmehr kündigt die Gesellschaft ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren an, das unter den genannten Voraussetzungen zur Kraftloserklärung führen kann.
Eine Kraftloserklärung betrifft zunächst die rechtliche Wirksamkeit der bisherigen Aktienurkunden.
Sie bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der bisherige Aktionär seine wirtschaftliche Beteiligung entschädigungslos verliert.
Dennoch können sich für Betroffene erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn ihre bisherigen Urkunden nicht mehr als gültiger Nachweis verwendet werden können.
Warum ist die Frist für Aktionäre wichtig?
Besonders relevant ist die Aufforderung für Personen, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren.
Anders als bei rein elektronisch im Depot geführten Wertpapierbeständen können solche Originaldokumente beispielsweise in privaten Unterlagen, Bankschließfächern oder Nachlässen aufbewahrt werden.
Wer entsprechende Urkunden besitzt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die Umstellung ohne eigenes Zutun erledigt wird.
Die Bekanntmachung fordert die Inhaber ausdrücklich zur Einreichung auf.
Was gilt für Erben von Aktionären?
Ein besonderes praktisches Problem kann entstehen, wenn Aktienurkunden im Nachlass eines verstorbenen Aktionärs gefunden werden.
Auch solche Dokumente können von der Aufforderung betroffen sein.
Da die Gesellschaft einen Nachweis der Berechtigung verlangt, könnten in Erbfällen zusätzliche Unterlagen notwendig werden.
Welche Nachweise FUTAG hierfür konkret akzeptiert, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor.
Erben sollten sich daher möglichst vor Ablauf der Frist mit der Gesellschaft abstimmen.
Keine Reduzierung der Aktienzahl
Die Bekanntmachung enthält auch eine für Anleger beruhigende Aussage.
Die Umwandlung soll ausdrücklich unter Beibehaltung der bisherigen Aktienzahl erfolgen.
Wer beispielsweise 100 betroffene Inhaberaktien besitzt, soll nach der Umstellung weiterhin über 100 Aktien verfügen – nun allerdings in Form von Namensaktien.
Auch der rechnerische Anteil am Grundkapital bleibt unverändert.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil allein aufgrund der Änderung von Inhaber- zu Namensaktien ist damit aus der Bekanntmachung nicht ersichtlich.
Warum erfolgt die Umwandlung?
Die Gesellschaft beruft sich auf § 5 ihrer Satzung und den Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Welche wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründe konkret für die Umstellung ausschlaggebend waren, erläutert die Bekanntmachung jedoch nicht.
Grundsätzlich ermöglicht die Namensaktienstruktur einer Gesellschaft, ihre Aktionäre über ein Aktienregister zu identifizieren und die damit verbundenen Rechte zu verwalten.
Ob dies im konkreten Fall der ausschlaggebende Grund war, bleibt offen.