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BaFin stellt Fehler im Konzernabschluss 2024 der Pentixapharm Holding AG fest

geralt (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei der Pentixapharm Holding AG mehrere Fehler im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 festgestellt. Die Beanstandungen betreffen dabei nicht lediglich einzelne formale Angaben. Nach der Bekanntmachung der Finanzaufsicht geht es unter anderem um die Darstellung des übernommenen Geschäftsbetriebs, nahezu die gesamten ausgewiesenen immateriellen Vermögenswerte, die Verbuchung von Erlösen aus der Veräußerung von Rechten und Patenten sowie Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen.

Für Anleger ist die Mitteilung deshalb von besonderer Bedeutung. Ein Konzernabschluss soll ein möglichst verlässliches Bild der Vermögens, Finanz und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln. Werden wesentliche Bilanzpositionen oder Erträge fehlerhaft dargestellt, kann dies die Aussagekraft wichtiger Kennzahlen beeinträchtigen.

Die Pentixapharm Holding AG wurde erst 2024 gegründet. Der operative Geschäftsbetrieb entstand nach Angaben der BaFin zum 2. Oktober 2024 durch die Abspaltung und Übertragung eines operativen Bereichs einer anderen börsennotierten Gesellschaft. Als Gegenleistung wurden Aktien der Pentixapharm Holding AG an die Aktionäre der ausgliedernden Gesellschaft ausgegeben.

Bereits bei der Darstellung der Beherrschungsverhältnisse stellte die BaFin einen Fehler fest. Obwohl es nach ihrer Prüfung keine oberste beherrschende Partei gibt, wurde im Konzernabschluss eine natürliche Person als oberste beherrschende Partei angegeben.

Deutlich weitreichender ist eine weitere Beanstandung. Der im Jahr 2024 übernommene Geschäftsbetrieb wurde im Konzernabschluss erst ab dem Zeitpunkt seiner Übernahme dargestellt. Nach Auffassung der BaFin war diese Vorgehensweise nicht zulässig, weil die Übernahme nicht unter gemeinsamer Beherrschung mit der ausgliedernden Gesellschaft erfolgte.

Die Folge ist für die Beurteilung des Abschlusses erheblich: Es fehlen nach Feststellung der Finanzaufsicht sowohl Vergleichszahlen aus dem Vorjahr als auch zeitraumbezogene Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 1. Oktober 2024.

Gerade Vergleichszahlen sind für Anleger wichtig. Erst durch den Vergleich unterschiedlicher Perioden lässt sich beurteilen, wie sich Umsätze, Kosten, Ergebnisse und andere Kennzahlen entwickelt haben. Fehlen solche Angaben oder werden Geschäftsvorgänge zeitlich nicht entsprechend den anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften dargestellt, wird die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens schwieriger einzuschätzen.

Besonders bemerkenswert ist die Feststellung der BaFin zu den immateriellen Vermögenswerten. Nach Angaben der Behörde sind die im Konzernabschluss ausgewiesenen immateriellen Vermögenswerte fast vollständig fehlerhaft.

Dabei geht es zunächst um Anschaffungskosten, die nach Feststellung der BaFin gar nicht bei der Pentixapharm Holding AG selbst entstanden waren. Die betreffenden Kosten waren vielmehr bei der Muttergesellschaft des Unternehmens angefallen, das 2024 in die Pentixapharm Holding AG eingebracht wurde. Dennoch wurden diese Beträge im Konzernabschluss als immaterielle Vermögenswerte erfasst.

Die BaFin hält diesen Ansatz für nicht zulässig.

Daneben beanstandet die Finanzaufsicht die Aktivierung von Entwicklungsausgaben. Entwicklungskosten dürfen unter IFRS nicht allein deshalb als Vermögenswert bilanziert werden, weil Geld in ein Entwicklungsprojekt geflossen ist. Für die Aktivierung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Nach den Feststellungen der BaFin konnte die Pentixapharm Holding AG bei den betroffenen Entwicklungsprojekten nicht nachweisen, dass deren Fertigstellung technisch so weit realisierbar war, dass die Projekte anschließend hätten genutzt oder verkauft werden können. Die Voraussetzungen für die Bilanzierung als immaterielle Vermögenswerte waren damit nach Auffassung der Finanzaufsicht nicht erfüllt.

Für Anleger ist dieser Punkt besonders interessant, weil immaterielle Vermögenswerte die Bilanz eines forschungs und entwicklungsorientierten Unternehmens erheblich beeinflussen können. Werden Entwicklungsausgaben aktiviert, erscheinen sie zunächst als Vermögenswert in der Bilanz. Können sie dagegen nicht aktiviert werden, kann dies Auswirkungen auf Vermögenswerte und Ergebnisdarstellung haben.

Welche konkreten quantitativen Auswirkungen die von der BaFin festgestellten Fehler auf einzelne Kennzahlen haben, lässt sich aus der Bekanntmachung allein allerdings nicht vollständig ableiten. Anleger sollten deshalb nicht automatisch bestimmte Korrekturbeträge oder Auswirkungen auf das Unternehmensergebnis unterstellen, solange entsprechende Zahlen nicht vorliegen.

Eine weitere Beanstandung betrifft die Veräußerung von Rechten beziehungsweise Patenten. Die daraus erzielten Erlöse wurden als Umsatzerlöse ausgewiesen. Gleichzeitig wurden die damit verbundenen Beträge als sonstige betriebliche Aufwendungen erfasst.

Die BaFin beanstandet diese Bruttodarstellung. Da der Verkauf von Rechten beziehungsweise Patenten nach ihrer Feststellung nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Pentixapharm Holding AG gehört, hätten die Vorgänge nicht in dieser Form als Umsatz und korrespondierender Aufwand dargestellt werden dürfen. Stattdessen wäre eine Nettodarstellung als Gewinn erforderlich gewesen.

Auch dieser Punkt kann für die Interpretation von Unternehmenszahlen wichtig sein. Eine Bruttodarstellung kann Umsatz und Aufwand höher erscheinen lassen, obwohl sich der wirtschaftliche Nettoeffekt dadurch nicht zwangsläufig verändert. Für Anleger, die beispielsweise auf Umsatzhöhe oder Umsatzentwicklung schauen, kann die Art der Darstellung deshalb relevant sein.

Schließlich stellte die BaFin Fehler bei den verpflichtenden Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen fest. Diese Angaben seien nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt.

Gerade bei Unternehmensstrukturen mit Übertragungen, Beteiligungen oder anderen Beziehungen innerhalb eines wirtschaftlichen Umfelds sind solche Angaben von erheblicher Bedeutung. Anleger sollen nachvollziehen können, welche Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen oder Personen bestehen und welche relevanten Geschäfte innerhalb dieses Umfelds durchgeführt wurden.

Insgesamt ergibt sich aus der Bekanntmachung der BaFin damit ein umfangreicher Beanstandungskatalog. Betroffen sind die Angaben zur obersten beherrschenden Partei, die zeitliche Darstellung des übernommenen Geschäftsbetriebs, fehlende Vergleichsinformationen, nahezu die gesamten immateriellen Vermögenswerte, aktivierte Entwicklungsausgaben, die Darstellung von Patent und Rechteverkäufen sowie Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen.

Dabei sollte allerdings sauber zwischen einem fehlerhaften Konzernabschluss und weitergehenden Vorwürfen unterschieden werden. Die BaFin hat Rechnungslegungsfehler festgestellt. Daraus folgt nicht automatisch der Nachweis einer bewussten Bilanzmanipulation oder eines strafbaren Verhaltens. Eine solche Schlussfolgerung wäre durch die vorliegende Bekanntmachung nicht gedeckt.

Für Aktionäre und potenzielle Anleger stellt sich dennoch die Frage, wie aussagekräftig der ursprünglich veröffentlichte Konzernabschluss 2024 unter Berücksichtigung der nun festgestellten Fehler noch ist. Von besonderem Interesse dürfte sein, wie das Unternehmen die Beanstandungen einordnet und welche Auswirkungen sich aus notwendigen Korrekturen auf die Bilanz und wichtige Finanzkennzahlen ergeben.

Interessant ist insbesondere die Frage nach den immateriellen Vermögenswerten. Wenn diese nach Feststellung der Finanzaufsicht fast vollständig fehlerhaft angesetzt wurden, sollten Anleger genau darauf achten, wie diese Position künftig dargestellt wird und welche Auswirkungen sich daraus auf Vermögenswerte und Eigenkapital ergeben können.

Ebenso sollte beobachtet werden, wie die fehlenden Vergleichszahlen und die Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Oktober 2024 aufgearbeitet werden. Erst mit entsprechenden Informationen lässt sich die Geschäftsentwicklung über einen längeren Zeitraum besser beurteilen.

Die BaFin ist seit dem 1. Januar 2022 allein für die Bilanzkontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland zuständig. Sie überprüft unter anderem Jahres und Konzernabschlüsse sowie die dazugehörigen Lageberichte auf ihre Rechtmäßigkeit. Stellt die Behörde Fehler fest, kann sie diese öffentlich bekannt machen. Damit sollen der Kapitalmarkt informiert und die Transparenz gegenüber Anlegern verbessert werden.

Für Anleger der Pentixapharm Holding AG ist die Veröffentlichung deshalb mehr als eine rein bilanztechnische Mitteilung. Mehrere für die Bewertung eines Unternehmens wichtige Bestandteile des Konzernabschlusses 2024 wurden von der Finanzaufsicht beanstandet.

Entscheidend wird nun sein, welche konkreten finanziellen Auswirkungen sich aus den festgestellten Fehlern ergeben und wie transparent das Unternehmen mit den Beanstandungen umgeht. Anleger sollten insbesondere auf korrigierte Finanzinformationen, Stellungnahmen des Unternehmens und die weitere Berichterstattung achten.

Die zentrale Frage lautet damit nicht nur, dass Fehler im Konzernabschluss 2024 festgestellt wurden. Für Anleger ist vor allem entscheidend, wie stark sich die notwendigen Korrekturen auf Vermögenswerte, Eigenkapital, Umsatzdarstellung und die Vergleichbarkeit der Geschäftszahlen auswirken. Genau diese Auswirkungen sollten transparent dargestellt werden, damit der Kapitalmarkt die wirtschaftliche Situation des Unternehmens auf einer belastbaren Grundlage beurteilen kann.

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