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Landbell fordert Aktionäre zum Umtausch auf: Alte Aktienurkunden sollen kraftlos werden

geralt (CC0), Pixabay

Auf den ersten Blick klingt die Mitteilung drastisch: Landbell spricht davon, Aktien und Zwischenscheine gegebenenfalls für „kraftlos“ erklären zu lassen.

Für Aktionäre ist deshalb entscheidend, zwischen der Aktie als Beteiligung und einer alten Urkunde über diese Beteiligung zu unterscheiden.

Landbell zieht mit der Maßnahme nicht die Beteiligungen seiner Aktionäre ein. Auch ein Verkauf der Aktien wird nicht verlangt.

Es geht vielmehr darum, alte Dokumente aus dem Verkehr zu ziehen, die nicht mehr zur aktuellen Aktienform der Gesellschaft passen.

Ursache liegt bereits im Jahr 2024

Ausgangspunkt ist eine außerordentliche Hauptversammlung vom 25. Juli 2024.

Damals beschlossen die Aktionäre, sämtliche Aktien von Landbell von Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln.

Die entsprechende Änderung der Satzung wurde am 5. August 2024 in das Handelsregister eingetragen.

Damit war die Umstellung gesellschaftsrechtlich vollzogen.

Das Problem: Bereits ausgegebene Zwischenscheine, Ersatzzwischenscheine und Aktienurkunden können weiterhin die alte Beteiligungsform als Inhaberaktie ausweisen.

Genau diese Dokumente bezeichnet Landbell nun als inhaltlich unrichtig.

Was ist eine Namensaktie?

Der Unterschied ist für Aktionäre durchaus relevant.

Bei einer klassischen Inhaberaktie steht nicht der Name eines bestimmten Aktionärs auf der Aktie beziehungsweise im Mittelpunkt der gesellschaftsrechtlichen Zuordnung.

Bei einer Namensaktie führt die Aktiengesellschaft dagegen ein Aktienregister. In der Landbell-Bekanntmachung ist vom „Aktienbuch“ die Rede.

Dort werden die Aktionäre mit den gesetzlich vorgesehenen Angaben registriert.

Damit kann die Gesellschaft unmittelbar nachvollziehen, wer als Aktionär eingetragen ist.

Die Umstellung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sich der wirtschaftliche Anteil eines Aktionärs an Landbell verändert.

Frist läuft bis zum 31. Dezember 2026

Landbell fordert die betroffenen Aktionäre nun erstmals offiziell auf, ihre alten Dokumente einzureichen.

Die Frist läuft seit dem 16. September 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026.

Einzureichen sind nach der Bekanntmachung sämtliche ausgegebenen Zwischenscheine, Ersatzzwischenscheine oder Aktien, die noch auf eine Beteiligung in Form von Inhaberaktien verweisen.

Die Abgabe soll bei der Hauptverwaltung der Gesellschaft in Mainz erfolgen.

Landbell nennt dafür Geschäftszeiten von 8 bis 18 Uhr.

Für die Aktionäre ist die Einreichung nach Angaben des Unternehmens kostenfrei.

Auf Wunsch kann zunächst eine vorläufige Empfangsbestätigung ausgestellt werden.

Wichtig: Es ist erst die erste Aufforderung

Von besonderer Bedeutung ist die Überschrift der Bekanntmachung.

Landbell bezeichnet die Veröffentlichung ausdrücklich als „erste Aufforderung“.

Das ist deshalb wichtig, weil die Kraftloserklärung nach dem veröffentlichten Verfahren nicht bereits unmittelbar nach dieser einen Aufforderung erfolgen soll.

Landbell erklärt vielmehr, dass Dokumente betroffen sind, die trotz dreimaliger Veröffentlichung dieser Aufforderung nicht fristgerecht zum Umtausch eingereicht wurden.

Die Bekanntmachung vom 17. September 2026 stellt damit den ersten Schritt dieses Verfahrens dar.

Was passiert, wenn ein Aktionär nicht reagiert?

Wer die alten Dokumente nicht einreicht, sollte nicht davon ausgehen, dass diese unbegrenzt weiterverwendet werden können.

Nach insgesamt drei entsprechenden Aufforderungen sollen die nicht eingereichten Zwischenscheine, Ersatzzwischenscheine beziehungsweise Aktienurkunden für kraftlos erklärt werden.

Die dafür erforderliche Genehmigung des Amtsgerichts Mainz – Handelsregister – wurde nach Angaben von Landbell bereits am 2. September 2026 erteilt.

„Kraftlos“ bezieht sich dabei auf die betreffenden alten Dokumente.

Das ist ein entscheidender Unterschied.

Aktionär verliert nicht automatisch seine Beteiligung

Landbell erklärt ausdrücklich, was an die Stelle der kraftlos gewordenen Urkunden treten soll.

Die berechtigten Aktionäre werden als Namensaktionäre in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen.

Daraus folgt nach dem Wortlaut der Bekanntmachung gerade nicht, dass die wirtschaftliche Beteiligung allein deshalb verfällt, weil eine alte Urkunde nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Vielmehr soll die Beteiligung anschließend in der zur neuen Aktienform passenden Weise dokumentiert werden.

Kurz gesagt:

Das alte Papier kann seine Gültigkeit verlieren. Der berechtigte Aktionär soll dadurch aber nicht automatisch seine Aktien verlieren.

Keine neuen einzelnen Aktienurkunden

Eine weitere Besonderheit sollten Aktionäre beachten.

Die Satzung von Landbell schließt nach Angaben des Unternehmens die Einzelverbriefung der Anteile aus.

Wer beispielsweise eine alte Aktienurkunde einreicht, sollte daher nicht davon ausgehen, anschließend einfach eine entsprechend neue Namensaktienurkunde für jedes einzelne Papier zurückzubekommen.

Landbell weist allerdings darauf hin, dass Aktionäre eine Gesamtverbriefung ihrer Anteile verlangen können.

Die künftige Aktionärsstellung wird ansonsten wesentlich durch die Eintragung im Aktienbuch dokumentiert.

Kein Abfindungsangebot

Ebenso wichtig ist, was die Bekanntmachung nicht bedeutet.

Landbell bietet seinen Aktionären keine Abfindung an.

Es wird kein Preis genannt, zu dem das Unternehmen Aktien zurückkaufen möchte.

Die Aktionäre werden auch nicht dazu aufgefordert, ihre Beteiligung an Landbell aufzugeben.

Es handelt sich ebenfalls nicht um einen Aktiensplit oder einen Tausch gegen Aktien eines anderen Unternehmens.

Gegenstand des Verfahrens sind vielmehr die alten Urkunden, deren Inhalt nach der Umstellung auf Namensaktien nicht mehr stimmt.

Warum die Aufforderung trotzdem ernst genommen werden sollte

Auch wenn die Beteiligung nach der Bekanntmachung nicht einfach verfällt, sollten Besitzer entsprechender Originaldokumente den Aufruf nicht ignorieren.

Wer noch alte Landbell-Zwischenscheine, Ersatzzwischenscheine oder Aktien besitzt, sollte zunächst prüfen, ob darin ausdrücklich eine Beteiligung in Form von Inhaberaktien dokumentiert wird.

Ist das der Fall, fällt das Dokument grundsätzlich unter die jetzt veröffentlichte Aufforderung.

Für die erste Runde des Verfahrens nennt Landbell den 31. Dezember 2026 als Frist.

Aktionäre können damit vermeiden, dass sie später mit bereits für kraftlos erklärten Alturkunden konfrontiert sind und ihre Berechtigung auf anderem Wege nachweisen müssen.

Warum Unternehmen auf Namensaktien umstellen

Die Umstellung hat auch praktische Konsequenzen für die Gesellschaft.

Bei Namensaktien kennt das Unternehmen seine registrierten Aktionäre.

Das erleichtert unter anderem die direkte Kommunikation mit Anteilseignern und die organisatorische Vorbereitung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge.

Für den Aktionär gewinnt umgekehrt die korrekte Registrierung an Bedeutung.

Die Umstellung ist daher mehr als ein bloßer Austausch alter Papierurkunden. Sie verändert die Art, wie die Aktionärsstellung gegenüber der Gesellschaft dokumentiert und verwaltet wird.

Drei Daten sind für Aktionäre entscheidend

Die Bekanntmachung lässt sich zeitlich auf drei wichtige Punkte reduzieren.

Am 25. Juli 2024 beschloss die Hauptversammlung die Umwandlung der Inhaber- in Namensaktien. Am 5. August 2024 wurde die Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen.

Jetzt folgt die Bereinigung der noch vorhandenen alten Urkunden.

Seit 16. September 2026 läuft die erste Einreichungsfrist. Sie endet am 31. Dezember 2026.

Die Genehmigung des Amtsgerichts Mainz für die später mögliche Kraftloserklärung datiert bereits vom 2. September 2026.

Was die Bekanntmachung vom 17. September konkret bedeutet

Für betroffene Landbell-Aktionäre lautet die zentrale Botschaft deshalb:

Wer noch alte Landbell-Dokumente besitzt, die auf Inhaberaktien lauten, sollte diese prüfen und die Umtauschaufforderung beachten.

Die Aktionäre werden nicht aus dem Unternehmen gedrängt und erhalten auch kein Abfindungsangebot. Landbell bereinigt vielmehr die Folgen einer bereits 2024 erfolgten Umstellung der Aktienform.

Nach insgesamt drei Aufforderungen sollen nicht eingereichte alte Urkunden für kraftlos erklärt werden können. Die berechtigten Anteilseigner sollen stattdessen als Namensaktionäre im Aktienbuch geführt werden.

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