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BaFin schlägt Alarm wegen Plattform-Netzwerk: „Nevald“, „Rendzyx“ und „Zinsoren“ werben mit KI-Geldanlage

geralt (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor einer ganzen Reihe nahezu identisch aufgebauter Internetseiten, die unter Namen wie „Nevald“, „Rendzyx“ und „Zinsoren“ auftreten. Nach Erkenntnissen der Behörde stehen bislang unbekannte Betreiber hinter den Angeboten. Besonders auffällig ist dabei nicht nur die große Zahl unterschiedlicher Domains, sondern auch die nahezu identische Werbebotschaft: Mit dem Schlagwort Künstliche Intelligenz soll offenbar Interesse an einer neuen Form der Geldanlage geweckt werden.

Die BaFin nennt insgesamt zahlreiche Internetadressen, darunter nevaldki(.)io, nevaldki(.)de, nevaldki24(.)de, nevald-direkt(.)de, nevald-finanz(.)de, nevald-geld(.)de, nevald-kapital(.)de, nevald-konto(.)de, nevald-sparen(.)de und nevald-system(.)de. Hinzu kommen rendzyx(.)de, rendzyx-ki(.)de und rendzyxki(.)de sowie zinsoren-ki(.)de und nevalfinanz(.)de.

Die Vielzahl ähnlich klingender Adressen ist bemerkenswert. Statt eines einzelnen klar identifizierbaren Unternehmensauftritts findet sich nach der BaFin-Mitteilung ein ganzes Geflecht von Websites, deren Angebote nach Erkenntnissen der Behörde ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Die Betreiber sind der Finanzaufsicht zufolge bislang unbekannt und werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Besonders kritisch erscheint die Art der Werbung. Die Seiten sollen mit der Vorstellung arbeiten, deutsche Haushalte hätten eine neue Einkommensquelle entdeckt, die ihnen ihre Bank bislang vorenthalten habe. Im Mittelpunkt steht dabei angeblich eine Plattform, die Künstliche Intelligenz für Geldanlagen nutzt.

Zusätzlich wird der Eindruck eines redaktionellen Tests erzeugt: In der Werbung heißt es, eine „Redaktion“ habe das jeweilige System 30 Tage lang vorab getestet. Wer diese Redaktion sein soll, welche Testmethoden verwendet wurden und welche überprüfbaren Ergebnisse dabei entstanden sind, geht aus der vorliegenden BaFin-Warnung nicht hervor.

Genau solche Formulierungen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Die Behauptung eines redaktionellen Tests kann einem Angebot auf den ersten Blick zusätzliche Glaubwürdigkeit verleihen. Für Anleger ist jedoch entscheidend, ob sich solche Angaben unabhängig überprüfen lassen. Eine Behauptung auf einer Website ist noch kein Nachweis dafür, dass tatsächlich eine unabhängige journalistische Prüfung stattgefunden hat.

Auch der Begriff „KI“ sollte nicht mit Sicherheit oder überdurchschnittlichen Renditechancen verwechselt werden. Künstliche Intelligenz kann grundsätzlich für Datenanalyse, Handelssysteme oder andere Finanzanwendungen eingesetzt werden. Allein die Verwendung des Begriffs sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine konkrete Geldanlage funktioniert, wirtschaftlich sinnvoll ist oder von einem regulierten Anbieter stammt.

Bemerkenswert ist zudem die Formulierung, dass es keine Gewinngarantie gebe und Ergebnisse variieren könnten. Ein solcher Risikohinweis macht ein möglicherweise erlaubnispflichtiges Finanzangebot nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist vielmehr, welche konkreten Geschäfte angeboten werden und ob der Betreiber dafür die erforderliche Erlaubnis besitzt.

Und genau hier ist die Aussage der BaFin eindeutig: Nach Erkenntnissen der Behörde bieten die Betreiber ihre Geschäfte ohne BaFin-Erlaubnis an.

Für potenzielle Anleger entsteht damit eine besonders problematische Kombination. Einerseits wird mit einem aktuellen Technologiethema wie künstlicher Intelligenz geworben. Andererseits sind die Betreiber nach Angaben der Finanzaufsicht unbekannt. Gleichzeitig existieren zahlreiche ähnlich benannte Internetseiten, während eine erforderliche BaFin-Erlaubnis fehlt.

Eine professionell gestaltete Handelsplattform oder ein vermeintlich persönliches Anlagekonto sollte deshalb niemals mit einer tatsächlichen Regulierung verwechselt werden. Grafiken, angebliche Kursentwicklungen, Kontostände oder ausgewiesene Gewinne können auf einer Internetseite technisch dargestellt werden. Ob dahinter tatsächlich reale Anlagen und Vermögenswerte stehen, lässt sich allein anhand einer solchen Benutzeroberfläche nicht feststellen.

Die ungewöhnlich große Zahl ähnlicher Domains verdient ebenfalls Aufmerksamkeit. Verschiedene Internetadressen können dazu führen, dass Interessenten bei einer Recherche auf mehrere vermeintlich unterschiedliche Angebote stoßen, obwohl diese nach Erkenntnissen der BaFin in einem gemeinsamen Zusammenhang stehen.

Für Anleger bedeutet das: Es reicht nicht unbedingt aus, lediglich nach einer einzelnen Domain zu suchen. Auch der Name des vermeintlichen Unternehmens, Betreiberangaben, Anschrift, Telefonnummern und die behauptete regulatorische Zulassung sollten überprüft werden.

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen angeboten werden. Ob ein Anbieter tatsächlich von der Finanzaufsicht zugelassen ist, lässt sich über die Unternehmensdatenbank der BaFin überprüfen.

Dabei ist Vorsicht vor möglichen Identitätsmissbräuchen wichtig. Findet sich in der Datenbank ein ähnlich klingendes Unternehmen, bedeutet das nicht automatisch, dass die betreffende Website tatsächlich von diesem Unternehmen betrieben wird. Firmenname, Rechtsform, Anschrift, Kontaktdaten und Internetadresse sollten zusammenpassen.

Wer bereits auf einer der genannten Plattformen Geld eingezahlt hat, sollte weitere Zahlungsaufforderungen besonders kritisch prüfen. Vor allem dann, wenn eine Auszahlung angeblicher Gewinne plötzlich von zusätzlichen Zahlungen abhängig gemacht wird, sollte nicht vorschnell weiteres Geld überwiesen werden. Dass die genannten Plattformen solche Forderungen tatsächlich stellen, behauptet die BaFin-Mitteilung allerdings nicht.

Bereits vorhandene Unterlagen sollten gesichert werden. Dazu gehören Zahlungsbelege, Empfängerkonten, mögliche Wallet-Adressen, E-Mails, Chatverläufe, Telefonnummern, Vertragsunterlagen und Screenshots des Benutzerkontos. Solche Informationen können wichtig werden, wenn später nachvollzogen werden muss, wohin Geld geflossen ist und mit wem tatsächlich kommuniziert wurde.

Die BaFin stützt ihre Veröffentlichung auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz sowie § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Die Warnung ist deshalb nicht lediglich eine allgemeine Verbraucherempfehlung, sondern eine aufsichtsrechtliche Information über Angebote, die nach Erkenntnissen der Behörde ohne erforderliche Erlaubnis erfolgen.

Gleichzeitig ist eine wichtige Grenze zu beachten: Aus der BaFin-Warnung allein folgt nicht, dass ein strafrechtlicher Betrug bereits nachgewiesen wurde. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass jeder Nutzer zwangsläufig Geld verliert. Die konkrete Feststellung der Finanzaufsicht lautet, dass die bislang unbekannten Betreiber ihre Geschäfte ohne BaFin-Erlaubnis anbieten und nicht von der Behörde beaufsichtigt werden.

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