Bei Kapitalanlagen im Umfeld der MABEWO-Gruppe besteht weiterhin Klärungsbedarf. Hintergrund sind unter anderem frühere Hinweise der deutschen Finanzaufsicht BaFin zu einem möglichen öffentlichen Angebot von Aktien der MABEWO Holding SE ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt.
Die MABEWO Holding SE ist Teil einer Unternehmensgruppe, die sich nach eigenen Angaben mit Agrartechnologie, Indoor Farming, Agri-Photovoltaik und erneuerbaren Energien beschäftigt. Die Gruppe verbindet dabei technische Lösungen zur Lebensmittelproduktion mit Energiegewinnung und weiteren landwirtschaftlichen Anwendungen.
BaFin äußerte Verdacht wegen möglicher Prospektpflicht
Im Mittelpunkt der aufsichtsrechtlichen Diskussion steht ein bereits 2025 veröffentlichter Hinweis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die BaFin erklärte damals, es bestehe ein hinreichend begründeter Verdacht, dass Aktien der MABEWO Holding SE in Deutschland öffentlich angeboten worden sein könnten, ohne dass zuvor ein erforderlicher Wertpapierprospekt veröffentlicht worden sei.
Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren unterliegt in der Europäischen Union grundsätzlich bestimmten Informations- und Veröffentlichungspflichten. Eine zentrale Rolle spielt dabei die EU-Prospektverordnung.
Ob ein Prospekt erforderlich ist, hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab. Das europäische Recht kennt verschiedene Ausnahmen von der Prospektpflicht.
Deshalb bedeutet ein entsprechender BaFin-Hinweis nicht automatisch, dass jedes Angebot des Unternehmens rechtswidrig gewesen ist.
Warum ein Wertpapierprospekt wichtig ist
Ein Wertpapierprospekt soll Anleger in die Lage versetzen, eine informierte Investitionsentscheidung zu treffen.
Er enthält typischerweise Angaben über das Unternehmen, dessen wirtschaftliche Situation, Risiken, die angebotenen Wertpapiere und weitere für Anleger wichtige Informationen.
Die Billigung eines Prospekts durch die BaFin ist jedoch keine Garantie für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anlage.
Die Behörde prüft insbesondere, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorhanden sowie verständlich und widerspruchsfrei dargestellt sind. Sie übernimmt dagegen keine Gewähr dafür, dass ein Geschäftsmodell erfolgreich ist oder eine Investition Gewinne erzielt.
Fusion und Kapitalmaßnahmen bei MABEWO
Die MABEWO-Gruppe hat in den vergangenen Jahren mehrere gesellschaftsrechtliche Veränderungen durchlaufen.
Im Jahr 2024 wurde die Verschmelzung der Schweizer MABEWO AG mit der luxemburgischen MABEWO Holding SE veröffentlicht.
Im Zuge dieser Fusion wurde das gezeichnete Kapital der Holding deutlich erhöht. Neue Aktien sollten nach veröffentlichten Angaben über eine Globalurkunde und eine zentrale Verwahrstelle abgewickelt werden.
Daneben gab es Planungen für weitere Kapitalmaßnahmen.
Unternehmensangaben zufolge sollten zusätzliche Mittel unter anderem dazu dienen, die Kapitalstruktur zu stärken und Projekte aus den Bereichen Agrar-Photovoltaik und Indoor Farming zu finanzieren.
Öffentliches Angebot oder Privatplatzierung?
Für die rechtliche Bewertung spielt eine entscheidende Frage eine Rolle: Handelte es sich bei den jeweiligen Aktienangeboten tatsächlich um öffentliche Angebote oder um zulässige Privatplatzierungen?
Nicht jede Ausgabe von Aktien löst automatisch eine Prospektpflicht aus.
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das europäische Kapitalmarktrecht Ausnahmen vor. Entscheidend können beispielsweise die Zahl der angesprochenen Investoren, die Höhe einzelner Investitionen oder weitere Merkmale eines Angebots sein.
Deshalb muss jedes konkrete Beteiligungsangebot gesondert betrachtet werden.
Ein Prospektverstoß kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Aktien ausgegeben oder Kapital eingeworben wurde.
Auch frühere Genussscheine können für Anleger relevant sein
Neben Aktien der MABEWO Holding SE spielten in der Vergangenheit auch andere Anlageformen innerhalb der Unternehmensgruppe eine Rolle.
Dazu zählen Genussscheine der früheren Schweizer MABEWO AG.
Genussscheine unterscheiden sich rechtlich deutlich von Aktien. Sie können beispielsweise Ansprüche auf bestimmte Ausschüttungen vermitteln, führen aber nicht automatisch zu denselben Mitgliedschaftsrechten wie Aktien.
Für Anleger kann deshalb entscheidend sein, welches konkrete Finanzinstrument sie erworben haben.
Auch die bei Vertragsabschluss übergebenen Dokumente und Informationen können für mögliche Ansprüche eine Rolle spielen.
Widerrufsbelehrungen und Vertragsunterlagen
Bei bestimmten Kapitalanlagen, die beispielsweise im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, können gesetzliche Informations- und Widerrufspflichten bestehen.
Fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrungen können unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Beginn einer Widerrufsfrist haben.
Ob dies im Zusammenhang mit einzelnen MABEWO-Verträgen tatsächlich der Fall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden.
Dafür müssen insbesondere die damaligen Vertragsunterlagen, die Art des Abschlusses und die konkrete Gestaltung der Anlegerinformationen geprüft werden.
Können Anleger ihr Geld zurückfordern?
Auch diese Frage lässt sich nicht allgemein mit Ja oder Nein beantworten.
Mögliche Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche hängen von zahlreichen Faktoren ab.
Eine Rolle können unter anderem spielen:
- welches Finanzinstrument erworben wurde,
- wann der Vertrag geschlossen wurde,
- welche Gesellschaft Vertragspartner war,
- welche Unterlagen vorlagen,
- ob ein Prospekt erforderlich gewesen wäre,
- ob Informations- oder Widerrufspflichten eingehalten wurden,
- und ob Anleger möglicherweise fehlerhaft beraten oder informiert wurden.
Erst die Gesamtschau eines konkreten Falls erlaubt eine belastbare rechtliche Bewertung.
Aktien und Genussscheine nicht miteinander verwechseln
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Anlageformen.
Wer Aktien der MABEWO Holding SE erworben hat, befindet sich möglicherweise in einer anderen rechtlichen Situation als jemand, der Genussscheine der früheren MABEWO AG hält.
Unterschiedlich können außerdem die jeweiligen Vertragsbedingungen, Risiken und Ansprüche sein.
Deshalb wäre die pauschale Aussage, alle MABEWO-Anleger könnten ihr eingesetztes Kapital zurückfordern, nicht gerechtfertigt.
BaFin-Hinweis bedeutet nicht automatisch Totalverlust
Ebenso wenig bedeutet der Hinweis der BaFin, dass Beteiligungen automatisch wertlos sind.
Eine mögliche Verletzung der Prospektpflicht ist zunächst eine kapitalmarktrechtliche Frage.
Davon getrennt ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu betrachten.
Ob eine Beteiligung heute einen bestimmten Wert besitzt, hängt von der finanziellen Situation des jeweiligen Unternehmens, seiner Geschäftsentwicklung und gegebenenfalls seiner Handelbarkeit ab.
Aufsichtsrechtliche Zweifel und wirtschaftlicher Wert sind deshalb zwei unterschiedliche Fragen.
Welche Unterlagen für Anleger wichtig sind
Wer in die MABEWO-Gruppe investiert hat und seine Situation beurteilen möchte, sollte zunächst sämtliche Unterlagen zusammentragen.
Dazu gehören insbesondere Zeichnungsscheine, Verträge, Wertpapierabrechnungen, Genussscheinbedingungen, Informationsblätter, Prospekte, Widerrufsbelehrungen, E-Mails und Zahlungsnachweise.
Auch Unterlagen über eine mögliche Beratung oder Vermittlung können wichtig sein.
Erst daraus lässt sich nachvollziehen, wie das jeweilige Angebot ausgestaltet war und welche rechtlichen Vorschriften möglicherweise Anwendung finden.
Drei Fragen stehen im Mittelpunkt
Bei der Bewertung der Situation sollten drei Ebenen getrennt betrachtet werden.
Erstens geht es um die aufsichtsrechtliche Frage, ob bestimmte Wertpapiere möglicherweise ohne erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten wurden.
Zweitens stellt sich die zivilrechtliche Frage, ob einzelne Anleger aufgrund der Gestaltung ihres Vertrags Ansprüche auf Widerruf, Rückabwicklung oder Schadensersatz haben könnten.
Drittens bleibt die wirtschaftliche Frage, welchen tatsächlichen Wert die jeweilige Beteiligung heute besitzt.
Diese drei Punkte hängen teilweise zusammen, sind aber nicht identisch.
Keine pauschalen Schlussfolgerungen möglich
Der Fall MABEWO zeigt, wie komplex Kapitalanlagen werden können, wenn gesellschaftsrechtliche Veränderungen, unterschiedliche Anlageformen und kapitalmarktrechtliche Vorschriften zusammentreffen.
Der frühere BaFin-Hinweis ist für Anleger ein relevanter Anlass, die eigenen Vertragsunterlagen sorgfältig zu prüfen.
Er ist jedoch weder ein Beweis für einen Totalverlust noch eine automatische Grundlage dafür, dass jeder Anleger sein investiertes Kapital zurückfordern kann.
Entscheidend bleibt immer der Einzelfall: Welche Anlage wurde erworben, welche Gesellschaft war Vertragspartner, welche Informationen wurden bereitgestellt und welche gesetzlichen Vorgaben galten zum Zeitpunkt des Abschlusses?
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, lässt sich beurteilen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten tatsächlich bestehen.