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IfM-Institut für Markenführung GmbH: Insolvenzverfahren bereits beendet – Nachtragsverteilung über 8.973,84 Euro führt zu weiterer Verwaltervergütung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren der IfM-Institut für Markenführung GmbH gibt es noch einmal eine gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht Lübeck hat die Vergütung des bisherigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thorsten Schnoor für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt.

Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine neue Insolvenz und auch nicht um eine Wiedereröffnung des bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahrens.

Das eigentliche Insolvenzverfahren der traditionsreichen Lübecker Marken- und Kommunikationsberatung wurde bereits am 27. April 2026 aufgehoben. Anschließend waren jedoch 8.973,84 Euro zur Insolvenzmasse zurückgeflossen. Dieser Betrag muss nachträglich verteilt werden.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 53a IN 107/21.

Insolvenz reicht bis ins Jahr 2021 zurück

Die Insolvenzgeschichte des IfM reicht inzwischen fast fünf Jahre zurück.

Das Amtsgericht Lübeck eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft bereits am 19. November 2021.

Damit wurde die GmbH kraft Gesetzes aufgelöst.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Schnoor bestellt.

Die aktuelle Bekanntmachung vom 2. September 2026 ist damit lediglich eine späte Folge dieses alten Insolvenzverfahrens.

Traditionsunternehmen mit Wurzeln in den 1990er-Jahren

Das IfM war keineswegs eine kurzlebige Agentur.

Die Unternehmensgeschichte reicht bis in die 1990er-Jahre zurück. Registerdaten weisen die Gesellschaft bereits seit 1994 aus. Das Unternehmen trat zunächst unter anderen Firmierungen auf, darunter Goldener Schnitt GmbH und Goldener Schnitt Werbeagentur GmbH.

Später entstand daraus das IfM – Institut für Markenführung GmbH.

In einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2018 wurde Martin Liebmann als Gründer des Instituts im Jahr 1997 beschrieben.

Damit war das Unternehmen über viele Jahre im Bereich Markenstrategie, Kommunikation und Werbung tätig, bevor es 2021 insolvent wurde.

Keine wissenschaftliche Forschungseinrichtung im klassischen Sinne

Der Begriff „Institut“ könnte zunächst den Eindruck einer wissenschaftlichen Einrichtung vermitteln.

Tatsächlich war das IfM wirtschaftlich vor allem eine Marken- und Kommunikationsberatung beziehungsweise Werbeagentur.

Der Unternehmensgegenstand umfasste die Markenentwicklung, Markenpflege und Markenforschung sowie die Beratung für unternehmensinterne und externe Kommunikation.

Hinzu kamen die Moderation von Produktinnovations- und Entwicklungsprozessen sowie der Betrieb einer Werbeagentur.

Das Unternehmen verband damit strategische Markenberatung mit klassischer Kommunikations- und Kreativarbeit.

Tatsächliche Geschäftstätigkeit lässt sich belegen

Anders als bei manchen Gesellschaften, deren operatives Geschäft nur aus dem Handelsregister hervorgeht, lässt sich beim IfM eine tatsächliche langjährige Agenturtätigkeit nachvollziehen.

Das Unternehmen beschrieb seine Arbeit als Begleitung von der Entwicklung einer Idee bis zur Marke und beschäftigte Mitarbeiter aus den Bereichen Strategie, Gestaltung und Kommunikation.

Auch frühere Mitarbeiterprofile belegen einen regulären Agenturbetrieb.

So war ein Senior Art Director von 2014 bis 2021 beim IfM tätig. Ein weiterer öffentlich dokumentierter beruflicher Werdegang weist eine Tätigkeit als Art Director beim Institut von 2012 bis April 2021 aus.

Damit lässt sich die operative Tätigkeit bis unmittelbar in das Jahr der Insolvenz hinein nachvollziehen.

Markenentwicklung und Werbung als Kerngeschäft

Das IfM beschäftigte sich insbesondere damit, Unternehmen und Produkte als Marken zu positionieren.

Dazu gehörten konzeptionelle und strategische Aufgaben ebenso wie die gestalterische Umsetzung.

Das Geschäftsfeld umfasste damit unter anderem Markenstrategie, Kommunikationskonzepte, Corporate Design, Werbung sowie Innovations- und Entwicklungsprozesse.

Die Gesellschaft wurde öffentlich den Bereichen Werbeagentur, Kommunikationsberatung, Marketingberatung und Marktforschung zugeordnet.

Martin Liebmann und Stefan Gottfried als Geschäftsführer

In der aktuellen Insolvenzbekanntmachung werden Martin Liebmann und Stefan Gottfried als Geschäftsführer der Schuldnerin genannt.

Martin Liebmann gehörte über viele Jahre zu den prägenden Personen des IfM.

Er trat öffentlich als Philosoph, Unternehmer und Experte für Markenführung auf und hielt Vorträge zu Fragen von Unternehmensentwicklung, Arbeitsprozessen und gesellschaftlichem Wandel.

Stefan Gottfried kam später ebenfalls in die Geschäftsführung.

Die beiden Geschäftsführer werden auch in den jüngsten gerichtlichen Veröffentlichungen weiterhin als gesetzliche Vertreter der insolventen Gesellschaft geführt.

Früherer Standort in der Lübecker Innenstadt

Über viele Jahre war das IfM in der Beckergrube 2 in Lübeck ansässig.

Die Adresse liegt unmittelbar in der Lübecker Altstadt.

Später wurde als Anschrift der Gesellschaft die Vierthstraße 27 in 25593 Reher geführt.

Diese Adresse nennt auch das Insolvenzgericht in seinen aktuellen Bekanntmachungen.

Die ältere Lübecker Adresse findet sich weiterhin in verschiedenen Branchen- und Unternehmensverzeichnissen.

Schlussverteilung mit Forderungen von mehr als 453.000 Euro

Besonders interessant ist ein Blick auf die Schlussphase des Insolvenzverfahrens.

Nach der gerichtlichen Bekanntmachung beliefen sich die an der Schlussverteilung teilnehmenden Insolvenzforderungen auf insgesamt

453.720,12 Euro.

Zur Verteilung standen zunächst

90.955,91 Euro

zur Verfügung.

Von diesem Betrag mussten allerdings noch die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters abgezogen werden.

Damit war von Anfang an klar, dass die Gläubiger nur einen Teil ihrer festgestellten Forderungen erhalten konnten.

Verfahren am 27. April 2026 aufgehoben

Nach Abschluss der Schlussverteilung wurde das Insolvenzverfahren schließlich am 27. April 2026 aufgehoben.

Damit war das reguläre Insolvenzverfahren beendet.

Grundsätzlich wäre die Tätigkeit des Insolvenzverwalters damit ebenfalls abgeschlossen gewesen.

Dann trat jedoch ein Sachverhalt ein, der eine Nachtragsverteilung erforderlich machte.

8.973,84 Euro flossen zurück

Nach Beendigung des Verfahrens floss ein Betrag von genau

8.973,84 Euro

zur Insolvenzmasse zurück.

Der Betrag stammte aus einer zuvor vorgenommenen Quotenzahlung an die laufende Nummer 11 der Insolvenztabelle.

Warum diese Zahlung zurückfloss, wird in der veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung nicht näher erläutert.

Das Geld gehört jedoch wieder zur Insolvenzmasse und muss deshalb nach den insolvenzrechtlichen Regeln behandelt werden.

Gericht ordnete Nachtragsverteilung an

Das Amtsgericht Lübeck ordnete deshalb eine Nachtragsverteilung an.

Mit deren Durchführung wurde erneut der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thorsten Schnoor beauftragt.

Eine Nachtragsverteilung ist gerade für solche Situationen vorgesehen.

Tauchen nach der Schlussverteilung beziehungsweise nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte auf oder fließen bereits ausgezahlte Beträge zurück, können diese nachträglich an die berechtigten Gläubiger verteilt werden.

Das ursprüngliche Insolvenzverfahren muss dafür nicht vollständig neu aufgerollt werden.

Insolvenzverwalter erhält dafür zusätzliche Vergütung

Die jetzt veröffentlichte Entscheidung vom 2. September 2026 betrifft ausschließlich die Vergütung für diese zusätzliche Tätigkeit.

Thorsten Schnoor hatte seinen Vergütungsantrag am 6. August 2026 eingereicht.

Das Gericht hat ihm unter Berücksichtigung der nachträglich zu verteilenden Insolvenzmasse von 8.973,84 Euro eine gesonderte Vergütung zugebilligt.

Hinzu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer.

Höhe der Vergütung bleibt geheim

Die konkrete Höhe darf aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht veröffentlicht werden.

Deshalb erscheint in der öffentlichen Insolvenzbekanntmachung an den entsprechenden Stellen lediglich die Bezeichnung „BETRAG“.

Das ist kein Fehler in der Veröffentlichung.

§ 64 Abs. 2 InsO sieht vor, dass die festgesetzten Beträge bei der öffentlichen Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses nicht veröffentlicht werden.

Verfahrensbeteiligte können den vollständigen Beschluss und die dazugehörigen Antragsunterlagen dagegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen.

Auffälliger Vorgang aus dem Jahr 2024

Das Insolvenzverfahren enthielt zuvor noch einen wesentlich bemerkenswerteren Vorgang.

Das Amtsgericht Lübeck setzte für den 26. September 2024 eine Gläubigerversammlung an, bei der über einen Vergleich mit Geschäftsführer Martin Liebmann entschieden werden sollte.

Nach der damaligen gerichtlichen Bekanntmachung standen Ansprüche in Höhe von 1.158.015,09 Euro im Raum.

Vorgesehen war ein Vergleich, wonach Martin Liebmann 41.000 Euro zahlen sollte und dadurch die betreffenden Ansprüche erledigt werden sollten.

Auch Ansprüche gegen Stefan Gottfried standen im Raum

Gleichzeitig sollten die Gläubiger darüber entscheiden, einen Anspruch in Höhe von ebenfalls 1.158.015,09 Euro gegen Stefan Gottfried nicht weiterzuverfolgen.

Als Begründung wurde die Unwirtschaftlichkeit der Rechtsverfolgung genannt.

Diese gerichtliche Bekanntmachung ist allerdings sorgfältig zu interpretieren.

Das Vorliegen beziehungsweise die geplante Behandlung solcher Ansprüche bedeutet nicht automatisch, dass den Geschäftsführern strafbares Verhalten vorgeworfen wurde.

Es handelte sich um mögliche zivil- beziehungsweise insolvenzrechtliche Ansprüche, über deren wirtschaftlich sinnvolle Verfolgung die Gläubiger entscheiden sollten.

Vergleichssumme zeigt wirtschaftliche Abwägung

Der erhebliche Unterschied zwischen einem Anspruch von mehr als 1,15 Millionen Euro und einer vorgesehenen Vergleichszahlung von 41.000 Euro verdeutlicht eine typische insolvenzrechtliche Abwägung.

Entscheidend ist für eine Insolvenzmasse nicht allein, wie hoch ein Anspruch rechnerisch sein könnte.

Ebenso wichtig ist, ob dieser Anspruch tatsächlich durchsetzbar und anschließend wirtschaftlich realisierbar ist.

Ein hoher Anspruch kann für die Gläubiger letztlich weniger wert sein als ein deutlich niedrigerer, aber tatsächlich realisierbarer Vergleichsbetrag.

Schlussquote dürfte deutlich unter 20 Prozent gelegen haben

Aus den veröffentlichten Zahlen lässt sich auch die Größenordnung der ursprünglichen Gläubigerbefriedigung einordnen.

Den zur Schlussverteilung angemeldeten Forderungen von 453.720,12 Euro standen zunächst 90.955,91 Euro zur Verfügung.

Das entsprach rechnerisch knapp 20 Prozent.

Da von den 90.955,91 Euro jedoch noch Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters abzuziehen waren, lag der tatsächlich für die Gläubiger verbleibende Anteil darunter.

Der später zurückgeflossene Betrag von 8.973,84 Euro wird nun im Rahmen der Nachtragsverteilung nochmals entsprechend den insolvenzrechtlichen Regeln berücksichtigt.

Keine neue Unternehmensinsolvenz im September 2026

Für die tägliche Insolvenzbeobachtung ist die Einordnung besonders wichtig.

Die Veröffentlichung vom 2. September 2026 darf keinesfalls als neue Insolvenz der IfM-Institut für Markenführung GmbH dargestellt werden.

Das Unternehmen befindet sich bereits seit 2021 in der Insolvenzabwicklung.

Das reguläre Insolvenzverfahren wurde sogar bereits am 27. April 2026 aufgehoben.

Die aktuelle Veröffentlichung betrifft ausschließlich die Vergütung des früheren Insolvenzverwalters für eine nachträglich notwendig gewordene Verteilung von 8.973,84 Euro.

Alter Insolvenzfall erreicht seine letzten Abwicklungsschritte

Damit befindet sich ein langjähriges Insolvenzverfahren offenbar in seinen letzten Nacharbeiten.

Das IfM-Institut für Markenführung war über Jahrzehnte als Marken- und Kommunikationsberatung tätig und beschäftigte sich mit Markenentwicklung, Markenforschung, Unternehmenskommunikation, Innovationsprozessen und Werbung.

Nach der Insolvenzeröffnung im November 2021 wurden schließlich Forderungen von mehr als 453.000 Euro in die Schlussverteilung einbezogen.

Das reguläre Verfahren endete im April 2026.

Weil anschließend 8.973,84 Euro zur Insolvenzmasse zurückflossen, musste Rechtsanwalt Thorsten Schnoor noch einmal tätig werden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 2. September 2026 betrifft nun lediglich seine dafür zusätzlich festgesetzte Vergütung.

Es handelt sich damit nicht um eine aktuelle Neuinsolvenz, sondern um eine Nachtragsentscheidung in dem seit 2021 geführten Verfahren 53a IN 107/21.

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