Aktenzeichen: 3607 IN 1503/25
Amtsgericht Charlottenburg – Beschluss vom 3. April 2025, 13:14 Uhr
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dreimann Service GmbH, mit Sitz in der Uhlandstraße 14, 10623 Berlin, vertreten durch Geschäftsführer Rafael Tepman, hat das Amtsgericht Charlottenburg zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 189871 eingetragen.
Bestellte vorläufige Insolvenzverwalterin
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.
Anordnungen im Überblick
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
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Verfügungen über Vermögensgegenstände sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
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Die Schuldnerin darf insbesondere keine Außenstände einziehen.
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Die Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.
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Sie ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen und zu führen.
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Drittschuldnern wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten.
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Die Insolvenzverwalterin ist beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin zu übernehmen.
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Ihr wird das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und notwendige Auskünfte einzuholen.
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Darüber hinaus darf sie Informationen bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einholen und Grundbücher einsehen.
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Die Ausfertigung des Beschlusses gilt als Nachweis der Bestallung.
Ziel der Maßnahmen
Die Anordnung dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und soll verhindern, dass es während der Prüfungsphase zu einer nachteiligen Veränderung des Schuldnervermögens kommt. Die Insolvenzverwalterin übernimmt eine überwachende Funktion, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Amtsgericht Charlottenburg, 3. April 2025