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Kurswechsel im Schatten der Insolvenz: Vorläufige Verwaltung für Wärmetechnik Weserbergland GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 37 IN 34/25 -2

Am späten Nachmittag des 1. April 2025, um exakt 17:29 Uhr, hat sich das rechtliche Schicksal der Wärmetechnik Weserbergland GmbH, mit Sitz in der Stüvestraße 42 in 31785 Hameln, in eine neue Richtung bewegt: Das Amtsgericht Hameln hat in dem laufenden Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet. Damit tritt eine wichtige Phase der finanziellen Neuordnung in Kraft.

Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Adams (wohnhaft Im Dubben 21, 31789 Hameln) sowie den Geschäftsführer Reimund Orlob (Lohmannstraße 2a, 31785 Hameln), steht seitdem unter der Kontrolle eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Jede Verfügung der Geschäftsführung über das Vermögen des Unternehmens ist nun nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Die Kontrolle über das wirtschaftliche Geschehen liegt nun in professionellen Händen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Matthias Wandel aus Bad Münder am Deister bestellt. Mit seiner Kanzlei in der Süntelstraße 44c (Telefon: 05042 9377-0, E-Mail: inso@wandel-dreyer.de) übernimmt er die anspruchsvolle Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, Gläubigerinteressen zu wahren und die weiteren Schritte im Verfahren vorzubereiten.

Gleichzeitig wurden alle Schuldner der Wärmetechnik Weserbergland GmbH dazu aufgefordert, ab sofort nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 23 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO). Andernfalls könnten ihre Zahlungen keine befreiende Wirkung mehr entfalten – ein Hinweis mit weitreichenden Konsequenzen für alle Vertrags- und Geschäftspartner der Gesellschaft.

Der vollständige Beschluss kann in den Räumen der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hameln eingesehen werden.

Rechtsmittel gegen den Beschluss

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht endgültig: Die Antragstellerin selbst kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger können diesen Rechtsweg beschreiten, wenn sie eine fehlende internationale Zuständigkeit im Sinne der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen wollen. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei einem beliebigen Amtsgericht zu erklären, wobei für die Fristwahrung der Eingang beim Amtsgericht Hameln maßgeblich ist.

Die Beschwerde muss nicht nur formal korrekt eingereicht, sondern auch mit der erforderlichen Begründung versehen werden. Sie soll den angefochtenen Beschluss klar bezeichnen und den Umfang der Anfechtung deutlich machen, sofern dieser nicht die gesamte Entscheidung betrifft.

Ein Blick in die Zukunft

Ob dieser Schritt den Weg zu einer nachhaltigen Sanierung oder zur endgültigen Abwicklung der Wärmetechnik Weserbergland GmbH ebnet, wird sich in den kommenden Wochen und Monaten zeigen. Fest steht: Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt ein neuer Abschnitt – begleitet von rechtlicher Strenge, wirtschaftlicher Umsicht und der Hoffnung auf einen möglichen Neuanfang.

Amtsgericht Hameln, 01. April 2025

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