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Vorläufige Eigenverwaltung bei der matratzen direct AG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Köln
Aktenzeichen: 70g IN 71/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der matratzen direct AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 42852 mit Sitz in der Max-Planck-Straße 35, 50858 Köln und gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Wolfgang Schmidt, wurde am 31. März 2025 um 18:32 Uhr ein bedeutender Schritt in Richtung Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens eingeleitet.

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Amtsgericht Köln die vorläufige Eigenverwaltung an. Diese Maßnahme erfolgt gemäß §§ 270 Absatz 1 Satz 2, 21, 22 sowie § 270b Insolvenzordnung (InsO). In diesem Zusammenhang wurde Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt mit Kanzleisitz in der Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

Dr. Schmidt ist in seiner Funktion berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in betriebliche Unterlagen zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Darüber hinaus darf er bei Dritten Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft einholen.

Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört es, eine kritische Prüfung der von der Schuldnerin vorgelegten Eigenverwaltungsplanung vorzunehmen. Er wird insbesondere beurteilen, ob diese auf realistischen Grundlagen basiert, schlüssig formuliert ist und eine durchführbare Perspektive für eine Sanierung bietet. Zudem hat er die Vollständigkeit und Geeignetheit der Buchführung und Rechnungslegung zu überprüfen – sie bilden die Basis der geplanten Fortführung und Finanzsteuerung.

Weiterhin wurde der vorläufige Sachwalter damit beauftragt, mögliche Haftungsansprüche gegenüber derzeitigen oder ehemaligen Organmitgliedern der Schuldnerin zu prüfen. Ebenso soll er sachverständig feststellen, ob ein insolvenzrechtlicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob die vorhandene Vermögensmasse voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Ein erster Einleitungsbericht des vorläufigen Sachwalters ist binnen zehn Tagen einzureichen. Sollte die vollständige Prüfung nicht innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein, hat das Gericht einen Zwischenbericht zu erhalten. Die Schuldnerin selbst ist verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Beschlussfassung ihren ersten Bericht vorzulegen und diesen gleichzeitig dem vorläufigen Sachwalter zuzuleiten, damit eine koordinierte Einschätzung ermöglicht wird. Danach ist regelmäßig alle vier Wochen über den Stand der Dinge zu berichten.

Der mit Datum vom 28. März 2025 erlassene frühere Beschluss bleibt im Übrigen weiterhin in Kraft.

Amtsgericht Köln

  1. April 2025

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