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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Multi-Rental Zeitarbeit-Service-Gesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 1695/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Multi-Rental Zeitarbeit-Service-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ehemals geschäftsansässig in der Knesebeckstraße 76, 10623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Schipke, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 25613 B, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 21. März 2025 um 17:15 Uhr Maßnahmen zum Schutz des schuldnerischen Vermögens angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und Gebäudereinigung tätig.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurde ein umfassendes Vollstreckungsverbot erlassen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, bestellt. Er übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er wurde ermächtigt, für die künftige Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die bei der Schuldnerin geführten Bankkonten unterliegen der Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf diese Vermögenswerte geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, sämtliche Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage und zur Sicherung der Insolvenzmasse ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen herauszugeben. Zudem sind ihm alle für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt im elektronischen Informationssystem und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Erfolgt die Verfahrenseröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für den Fristbeginn ist das jeweils frühere Ereignis maßgeblich. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach Veröffentlichung vergangen sind.

Die Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weitere Hinweise zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.justiz.de sowie auf der Plattform www.erv.brandenburg.de.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.

Auch Gläubiger der Schuldnerin können Beschwerde einlegen, soweit sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen möchten.

Berlin, 21. März 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht –

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