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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der INCEPT GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 2018/25

Am 21. März 2025 um 14:45 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der INCEPT GmbH erste Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen. Die Schuldnerin, mit Sitz in der Zimmerstraße 16, 10969 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 205432 eingetragen und wird gesetzlich durch die Geschäftsführer Jörg Werner, Kevin Kyrill Radev und Andreas Uwe Christian Stolpe vertreten.

Zweck der Maßnahme ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft zu verhindern, bis eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird. In diesem Zusammenhang wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, bestellt. Er hat die Aufgabe, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und festzustellen, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern handelt ausschließlich im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse. Er wurde ermächtigt, ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die bei der Schuldnerin geführten Bankkonten unterliegen der Auskunftspflicht der Kreditinstitute gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Drittschuldnern – also Schuldnern der INCEPT GmbH – ist es ab sofort verboten, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Schuldnerin direkt zu erbringen. Sie werden ausdrücklich aufgefordert, ihre Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Weiterhin ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

Ebenfalls angeordnet wurde ein Vollstreckungsverbot: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – ausgenommen solche in unbewegliche Gegenstände – sind untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem der Insolvenzgerichte und bleibt dort mindestens bis zur Aufhebung oder Rechtskraft der Entscheidung gespeichert. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das frühere Ereignis.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg ist möglich. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.justiz.de.

Berlin, 21. März 2025
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht

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