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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev zur Insolvenz der DEGAG WI8 GmbH und der Bedeutung der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

styles66 (CC0), Pixabay

Frage: Frau Bontschev, die DEGAG WI8 GmbH hat beim Amtsgericht Hameln einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Was bedeutet das konkret für Anleger?

Antwort: Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens signalisiert, dass die Emittentin, in diesem Fall die DEGAG WI8 GmbH, zahlungsunfähig ist. Für Anleger bedeutet dies, dass sowohl die Zinszahlungen als auch die Rückzahlung des investierten Kapitals nicht mehr sichergestellt sind. In der Regel bedeutet ein solches Verfahren, dass Gläubiger in einem Insolvenzverfahren auf eine Quotenbefriedigung hoffen müssen, wobei die Höhe der Quote von den noch vorhandenen Vermögenswerten abhängt.

Frage: Nach § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) wurde diese Tatsache veröffentlicht. Warum ist das notwendig?

Antwort: Die gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 11a Absatz 1 VermAnlG dient dem Schutz der Anleger. Emittenten sind verpflichtet, wesentliche Umstände, die sich erheblich auf die wirtschaftliche Lage auswirken und die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Anlegern beeinträchtigen können, unverzüglich zu veröffentlichen. Damit soll Transparenz geschaffen und verhindert werden, dass Anleger unwissend bleiben oder neue Investoren ohne Kenntnis solcher finanziellen Schwierigkeiten investieren.

Frage: Welche Auswirkungen hat diese Veröffentlichung auf bestehende und potenzielle neue Anleger?

Antwort: Bestehende Anleger erfahren dadurch offiziell von der finanziellen Notlage der Emittentin. Sie können daraufhin ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und sich gegebenenfalls frühzeitig um eine Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren kümmern. Für potenzielle neue Anleger bedeutet diese Veröffentlichung, dass sie gewarnt sind und wissen, dass eine Investition mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Sie dient also sowohl dem Schutz vor weiteren finanziellen Verlusten als auch der Transparenz am Kapitalmarkt.

Frage: Welche Rechte haben Anleger nun, um ihr investiertes Kapital zurückzufordern?

Antwort: Anleger sollten prüfen, ob sie ihre Forderungen fristgerecht im Insolvenzverfahren anmelden können. Je nach Art der Kapitalanlage können sie als nachrangige oder vorrangige Gläubiger eingestuft werden. Genussrechte, wie sie hier vergeben wurden, sind in der Regel nachrangig, was bedeutet, dass sie erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger bedient werden. Anleger sollten sich zeitnah an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um ihre Chancen auf eine mögliche Rückzahlung zu bewerten.

Frage: Gibt es eine Aufsicht durch die BaFin in diesem Fall?

Antwort: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die inhaltliche Richtigkeit der Veröffentlichung nicht geprüft. Sie stellt lediglich sicher, dass die Voraussetzungen des § 1 VermAnlG erfüllt sind. Eine weitergehende Prüfung der finanziellen Lage des Emittenten erfolgt jedoch nicht. Das bedeutet, dass Anleger sich nicht darauf verlassen können, dass eine von der BaFin genehmigte Vermögensanlage automatisch sicher ist.

Frage: Was würden Sie Anlegern raten, die von dieser Insolvenz betroffen sind?

Antwort: Anleger sollten zunächst prüfen, ob sie ihre Forderungen fristgerecht im Insolvenzverfahren anmelden können. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Möglichkeiten der Schadensbegrenzung zu prüfen. Zudem sollten sie künftige Investitionen sorgfältig prüfen und insbesondere die Bonität des Emittenten sowie die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken genau analysieren.

Frage: Vielen Dank, Frau Bontschev, für Ihre Einschätzung und die wertvollen Informationen.

 

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