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Insolvenzverfahren der KLW-Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 4 IN 657/24

Regensburg, 11. Februar 2025 – Das Amtsgericht Regensburg hat im Verfahren 4 IN 657/24 den Antrag der KLW-Verwaltungs GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Damit bleibt dem Unternehmen keine Möglichkeit einer geordneten Abwicklung unter gerichtlicher Aufsicht.

Kein ausreichendes Vermögen für eine Insolvenzabwicklung

Die KLW-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Traitsching, vertreten durch Geschäftsführer Robert Klonner, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken – eine zwingende Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung nach § 26 Abs. 1 InsO.

Da keine Insolvenzmasse vorhanden ist, stehen die Gläubiger des Unternehmens vor der Tatsache, dass ihre offenen Forderungen nicht mehr über ein geregeltes Verfahren eingetrieben werden können.

Rechtsmittel gegen den Beschluss möglich

Gegen den Beschluss 4 IN 657/24 kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Regensburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls keine Verkündung erfolgt – mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzportal (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts gegeben werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus; elektronische Einreichungen müssen bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags steht die KLW-Verwaltungs GmbH faktisch vor dem wirtschaftlichen Ende. Ohne ein Insolvenzverfahren bleibt das Unternehmen handlungsunfähig, während Gläubiger kaum Chancen auf eine Rückzahlung ihrer Forderungen haben. Ob Geschäftsführer Robert Klonner oder betroffene Gläubiger weitere rechtliche Schritte einleiten, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass eine geordnete Abwicklung über ein Insolvenzverfahren nicht mehr möglich ist.

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