Aktenzeichen: 810 IN 1628/24 T-82-
Frankfurt am Main, 16. Januar 2025 – Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Insolvenzantragsverfahren der AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau, als Antragstellerin gegen die To-Sun Bau GmbH, Waldschmidtstraße 67, 60316 Frankfurt am Main, vertreten durch Geschäftsführer George Tataru, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet.
Zur partiellen vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, bestellt. Ihm obliegt es, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bei Dritten einzuholen und entgegenzunehmen. Hierzu zählen insbesondere Banken, Versicherungen, Sozialversicherungsträger sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, mit denen das Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stand oder steht.
Im Rahmen der getroffenen Anordnung wird dem Unternehmen die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Vermögenswerte entzogen und auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Hintergrund der Entscheidung
Das Gericht begründet die Anordnung damit, dass die To-Sun Bau GmbH ihren Mitwirkungspflichten im laufenden Verfahren nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Einholung von Finanz- und Unternehmensdaten sei erforderlich, um dem Sachverständigen die Erstellung eines Insolvenzgutachtens zu ermöglichen. Die vorliegende Maßnahme wird als das mildere Mittel im Vergleich zu einer umfassenden vorläufigen Insolvenzverwaltung betrachtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Antragsgegnerin das Recht zu, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen und von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie soll begründet werden und den angefochtenen Beschluss bezeichnen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1628/24 T-82 geführt.