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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die VINOS Great Experience Gastro GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 56 IN 628/24

Heidelberg, 20. Januar 2025 – Das Amtsgericht Heidelberg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der VINOS Great Experience Gastro GmbH, mit Sitz in der Heidelberger Straße 61, 69168 Wiesloch, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwältin Dr. Henrike Georg, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, bestellt. Sie ist unter der Telefonnummer 0621 123456 sowie per E-Mail erreichbar.

Anordnung zur Vermögenssicherung

Um nachteilige Veränderungen in der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin zu verhindern, wurden folgende Maßnahmen getroffen:

  • Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen über Vermögenswerte der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Zwangsvollstreckungsverbot: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Übernahme der Finanzverwaltung: Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnisse gehen vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
  • Sicherung des Vermögens: Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Sie kann zudem Sonderkonten einrichten, um das Vermögen getrennt zu verwahren.

Verpflichtung der Drittschuldner

Drittschuldnern der VINOS Great Experience Gastro GmbH wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechte der Insolvenzverwalterin

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen sowie alle relevanten Auskünfte zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse einzuholen.

Einsichtnahme und Rechtsmittelbelehrung

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Heidelberg eingesehen werden.

Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder – sofern eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 56 IN 628/24 geführt.

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