Aktenzeichen: 102 IN 1374/24
Gericht: Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht
Datum der Entscheidung: 03. Januar 2025
Das Amtsgericht Karlsruhe hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Destra GmbH, mit Sitz Hangweg 11, 76646 Bruchsal, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Entscheidung wurde am 03. Januar 2025 um 08:00 Uhr getroffen, um das Vermögen der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und nachteilige Veränderungen zu verhindern.
Details zur Schuldnerin
Die Destra GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 714567, ist ein Unternehmen mit Sitz in Bruchsal. Sie wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Helmut Zanner.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robert Gebhard, mit Kanzleisitz in der Steinhäuserstraße 20, 76135 Karlsruhe, bestellt.
Kontaktinformationen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Telefon: 0721 8282973
Fax: 0721 828299
3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und verhindert unrechtmäßige Vermögensverschiebungen.
4. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnisse gehen vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
5. Eröffnung von Sonderkonten
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen. Diese Konten dienen der Abwicklung der Insolvenzmasse gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17).
6. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Schuldnerin
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
7. Verpflichtung der Drittschuldner
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie angewiesen, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Robert Gebhard, wurde beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und dessen Erhalt sicherzustellen. Zusätzlich hat er zu prüfen, ob die Vermögenswerte der Schuldnerin ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Hinweise zur Veröffentlichung
Die Entscheidung wurde im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung bleibt bis zur Wirksamkeit der Anordnung gespeichert und wird spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern keine Verlängerung erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Beschwerdeberechtigt: Die Schuldnerin sowie Gläubiger, die die internationale Zuständigkeit des Gerichts anfechten möchten (gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848).
Frist: Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung.
Einreichung: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe.
Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten.
Datenschutzhinweis
Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO finden sich auf der Website des Amtsgerichts Karlsruhe unter:
www.ejustice-bw.de
Ausblick auf das Verfahren
In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage der Destra GmbH prüfen und einen Bericht erstellen. Das Amtsgericht Karlsruhe wird auf Grundlage dieses Berichts über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht
03. Januar 2025