Aktenzeichen: 10 IN 588/24
Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 30. Dezember 2024 um 09:55 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NORSK Deutschland AG, ansässig in der Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden, die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Mit dieser Maßnahme sollen die Vermögenswerte der Antragstellerin gesichert werden, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und die Voraussetzungen für ein Hauptinsolvenzverfahren zu prüfen.
Details der Anordnung
Die NORSK Deutschland AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer HRB 34425, wird durch den Vorstand Thomas Schulze Wischeler vertreten. Zur Überwachung der Vermögensverwaltung und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser von der Kanzlei LIESER Rechtsanwälte in Wiesbaden als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist mit folgenden Aufgaben betraut:
- Sicherung des Vermögens:
Verfügungen der NORSK Deutschland AG über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. - Einziehung von Forderungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. - Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, Zahlungen direkt an die NORSK Deutschland AG zu leisten. Stattdessen sind Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Betroffene Parteien können gegen diese Entscheidung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Eine Begründung der Beschwerde ist erforderlich.
Bedeutung für Gläubiger und Beteiligte
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung übernimmt der Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser die Verantwortung für die Überwachung und Sicherung des Unternehmensvermögens. Gläubiger können sicher sein, dass die Vermögenswerte geschützt bleiben, bis das Gericht über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens entscheidet.
Der vollständige Beschluss steht den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung.