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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die FSG-Nobiskrug Design GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Flensburg, Aktenzeichen: 56 IN 326/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FSG-Nobiskrug Design GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 14409 FL, hat das Amtsgericht Flensburg am 12. Dezember 2024 die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Schuldnerin mit Sitz in der Batteriestraße 52, 24939 Flensburg, wird durch ihren Geschäftsführer Lars Windhorst vertreten.

Die rechtlichen Interessen der Schuldnerin werden von der Kanzlei Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, wahrgenommen.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen hat das Amtsgericht folgende Maßnahmen getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, ernannt. Er ist unter der Telefonnummer 040 4320800 und der Telefaxnummer 040 432080400 erreichbar.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
  3. Einziehung von Außenständen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, offene Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, um die Masse zu sichern.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Flensburg einzureichen und muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, die unter insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar ist.

Bedeutung des Beschlusses

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein wichtiger Schritt, um das Vermögen der Schuldnerin zu schützen und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu überprüfen und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Amtsgericht Flensburg, 12. Dezember 2024

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