Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 36b IN 7452/24 hat das Amtsgericht Charlottenburg entscheidende Maßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte der BDS Digital Health Solutions GmbH ergriffen. Das Unternehmen mit Sitz in Hann. Münden, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Koolen, steht vor finanziellen Herausforderungen, die nun unter gerichtlicher Aufsicht bewältigt werden sollen.
Am 13. November 2024 um 14:00 Uhr ordnete das Gericht an, zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin verschiedene Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen; bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga aus Berlin bestellt. Verfügungen der BDS Digital Health Solutions GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Herr Laboga hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.
Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen an die BDS Digital Health Solutions GmbH zu leisten; sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Zudem muss sie alle Auskünfte erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gläubiger und sollen sicherstellen, dass keine weiteren nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage der BDS Digital Health Solutions GmbH eintreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Weitere Einzelheiten zur Einlegung der Beschwerde können dem vollständigen Beschluss entnommen werden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 13. November 2024