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Insolvenzverfahren: Vorläufige Verwaltung für Hermann H. Poppe GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 369/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hermann H. Poppe GmbH, Stader Straße 274, 21075 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 15.10.2024 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 48134 eingetragen ist, wird durch den Gesellschafter Klaus Poppe vertreten.
Unternehmenshintergrund

Die Hermann H. Poppe GmbH führt seit langem das traditionsreiche Handelsgeschäft fort, welches in Hamburg ursprünglich unter dem Namen Hermann Heinrich Poppe im Handelsregister eingetragen war (HRA 38 576). Der Unternehmenszweig umfasst den Güternahverkehr und die Spedition, welche in der Region eine feste Größe ist.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Um die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren, hat das Amtsgericht Hamburg folgende Maßnahmen beschlossen:

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, ernannt. Dr. Böhm übernimmt die Aufsicht über das Vermögen der Hermann H. Poppe GmbH und überwacht die finanziellen Bewegungen des Unternehmens.

Einschränkung von Verfügungen: Die Geschäftsführung darf über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies schützt die Insolvenzmasse vor unautorisierten Abgängen und sichert das Kapital für eine mögliche Fortführung oder Abwicklung.

Verbot der Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern (Schuldnern der Schuldnerin) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Hermann H. Poppe GmbH zu leisten. Stattdessen dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, der zudem Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einziehen darf (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Um das Verfahren nicht durch Gläubigermaßnahmen zu beeinträchtigen, wurden alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Anordnungen sollen sicherstellen, dass die Hermann H. Poppe GmbH in der kommenden Zeit bis zur Entscheidung über das weitere Verfahren unter geregelten Bedingungen fortgeführt werden kann.

Amtsgericht Hamburg, 15.10.2024

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