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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Friedrichstraße Steinheim Wohnen GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 994/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Friedrichstraße Steinheim Wohnen GmbH, mit Sitz in der Benzenmühlstraße 9, 71723 Großbottwar, hat das Amtsgericht Heilbronn am 11. Oktober 2024 um 16:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, vertreten durch Geschäftsführer Jochen Dorner, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 782131 eingetragen.

Rechtsanwalt Holger Blümle, mit Kanzleisitz in der Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen seiner Aufgaben überwacht er die Vermögenslage der Schuldnerin, um deren Werte zu sichern und die bestmögliche Grundlage für die anstehende Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.
Anordnungen des Gerichts:

Einschränkung der Verfügungsgewalt: Die Friedrichstraße Steinheim Wohnen GmbH darf Verfügungen über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters tätigen. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und es vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Verbot der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen gegen das Vermögen der Schuldnerin werden vorerst untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits laufende Maßnahmen werden ausgesetzt.

Übertragung der Verwaltungsbefugnisse: Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über die Bankkonten und Außenstände der Gesellschaft und wird ermächtigt, Bankguthaben sowie eingehende Gelder einzuziehen. Zudem ist er berechtigt, Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen und diese eigenständig zu führen.

Zahlungsanweisungen für Drittschuldner: Alle Drittschuldner der Friedrichstraße Steinheim Wohnen GmbH dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, er genehmigt eine Leistung an die Schuldnerin.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ebenfalls ermächtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Zugang zu allen relevanten Unterlagen zu erhalten. Er wird zudem als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und inwieweit eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Elektronische Einreichungen sind ebenfalls zulässig, müssen jedoch den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genügen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Heilbronn, 11.10.2024

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