Aktenzeichen: 6.60 IN 139/24
Das Amtsgericht Potsdam hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der lifeplus Brandenburg Pflege GmbH, mit Sitz in der Ipsenstraße 71, 15831 Blankenfelde-Mahlow, am 07.10.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Stengel vertreten.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kanzleisitz Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin, bestellt. Ab sofort dürfen Verfügungen der lifeplus Brandenburg Pflege GmbH über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin besteht darin, das Vermögen des Schuldners zu überwachen und zu sichern.
Den Schuldnern der Gesellschaft (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Dr. Berner ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Weiterhin wird Drittschuldnern untersagt, Verrechnungen zu Lasten des Vermögens der Schuldnerin vorzunehmen. Gläubigern der Schuldnerin ist es zudem untersagt, die in ihrem Besitz befindlichen beweglichen Gegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu verwerten und abgetretene Forderungen einzuziehen.
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die lifeplus Brandenburg Pflege GmbH, einschließlich Arrestvollziehungen und einstweilige Verfügungen, werden vorläufig untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die lifeplus Brandenburg Pflege GmbH ist verpflichtet, der Insolvenzverwalterin Einsicht in alle relevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren und auf Verlangen diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Schuldnerin hat ebenfalls die Pflicht, alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse zu erteilen. Bei Missachtung dieser Pflichten kann das Gericht Maßnahmen wie die zwangsweise Vorführung oder Haftanordnung ergreifen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Des Weiteren ist die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, ein Sonderkonto einzurichten, auf dem Gelder zur Sicherung der Insolvenzmasse verwaltet werden können. Sie darf außerdem bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungen und Behörden, Auskünfte einholen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die lifeplus Brandenburg Pflege GmbH binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt entweder zwei Tage nach der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de oder drei Tage nach dem Postversand durch das Insolvenzgericht, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Potsdam einzulegen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten.
Amtsgericht Potsdam, den 07. Oktober 2024