Dark Mode Light Mode

Auch das finden wir im INternet zu Thorsten Koch, komisch das er sich dagegen nicht wehrt!!

View Comments (1) View Comments (1)
  1. Nach § 356 Abs. 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, welche im Fernabsatz vereinbart worden sind, nicht vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung. Im Klartext bedeutet dies, daß die Frist für den Widerruf nicht endet, bevor die „Coaching-Gespräche“ vollständig erbracht worden sind.
    Und genau dazu hörte ich gestern das Gegenteil von einer Mitarbeiterin Thorsten Kochs, welche mich dazu bewegen wollte, meine negative Beurteilung und wohl auch die Bewertung mit einem Punkt zurück zu nehmen.

    Hier jetzt die gesetzliche Regelung des § 356 Absatz 5 BGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
    1.
    bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
    2.
    bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
    a)
    ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
    b)
    bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
    c)
    seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
    3.
    bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
    4.
    bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

    Der Verbraucher muß daher wissen, daß er verlangen kann, daß sein Widerrufsrecht erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt, und darüber hinaus, muß er die entsprechende Rechtsbelehrung bestätigen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

DeFi-Power.com, Thorsten Koch und die Berformance – Ein Lehrstück in Sachen „Glauben ist besser als Wissen“

Next Post

Deutschland im OECD-Vergleich: Bessere Jobchancen für Geringqualifizierte