Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Lörrach

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lörrach

742 VRs 24 Js 4917/​22

Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – führt unter dem AZ: 742 VRs 24 Js 4917/​22 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten Senli Ekrem, der durch Urteil des Amtsgericht Lörrach vom 11.04.2024 wegen bandenmäßigen Betruges verurteilt wurde.

Er wurde wegen folgender Tat verurteilt:

Am 11.04.2022 etwa gegen 13.00 Uhr nahm ein Unbekannter telefonisch Kontakt zu der vierundneunzigjährigen Geschädigten Hildegard Richter, auf und gab sich als vermeintlicher Polizeibeamter zu erkennen. Er teilte ihr mit, dass sie aufgrund diverser Betrugsmaschen in Gefahr sei und deshalb vorsorglich ihr Bankkonto sperren und ihre Wertgegenstände an die Polizei übergeben solle.

Gegen 17:00 Uhr begab sich der Verurteilte Ekrem Senli im Auftrag des unbekannten Keilers zur Wohnung der Geschädigten. Frau Richter übergab ihm ihren Schmuck (Schätzwert: 3.000 EUR) sowie ihre EC-Karte der Sparkasse Markgräflerland einschließlich der dazugehörigen PIN.

Der Angeschuldigte hob sofort danach gegen 17:07 Uhr vom Konto der Geschädigten an einem Geldautomaten in der Volksbankfiliale in Weil am Rhein (Freiburger Str. 78) 1.000 EUR und am 12.04.2022 gegen 00.54 Uhr nochmals 1.000 EUR an einem Geldautomaten der Sparkasse Hochrhein in Bad Säckingen ab. Außerdem überwies er um 01.04 Uhr am SB-Terminal derselben Sparkassenfiliale den Betrag von 7.000 EUR auf das Konto mit der IBAN DE21 1001 1001 2621 2026 94 (Kontoinhaberin: Sandra Schindler).

Es wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.650,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet gemäß §§ 73, 73c StGB.

Die Verletzten (Erben der verstorbenen Geschädigten Richter) dieser Tat können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Jeder Vierte in Deutschland leistet regelmäßig schwere körperliche Arbeit: Gesundheitsrisiken und Präventionsbedarf steigen

Next Post

Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. Munsbach - Jahresbericht zum 30. April 2024 HAL Systematic Multi Asset Growth RT DE000A0MVZR0