Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

10
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Chodzynska, Renata – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R013 VRs 657 Js 47927/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 657 Js 47927/​21, gegen Chodzynska, Renata geboren am 04.03.1973 wegen vorsätzlicher Geldwäsche, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 10.10.2023 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Sachverhalt:

Der Beschuldigten liegt zur Last, von einem unbekannten Ort aus zwischen dem 16.06.2021 und dem 18.06.2021 auf ihrem Bankkonto bei der N26- Bank zu der IBAN: DE48 1001 1001 2620 2848 79 mehrere Gutschriften in Höhe von insgesamt 11.995,00 EUR von verschiedenen Geschädigten, die aus einer betrügerischen Vortat im Zusammenhang mit einem sog. Fake-Shop zu Lasten des jeweils Geschädigten stammten, zur anstehenden Weiterleitung entgegen genommen zu haben, um den Geldfluss zu verschleiern, wobei sie zumindest billigend in Kauf nahm oder leichtfertig nicht erkannte, dass die Gutschrift aus einer strafbaren Handlung stammt. Geschädigt sind folgende Personen: Sandra Stahler, Harry Niemann, Christian Günther, Maira Reis, Markus Moeller, Wolfgang Schönfelder, Werner Moedinger, Wellmann Anlagentechnik GmbH, Linus Lorsbach, Dr. Heike Kahlert, Martin Reusse, Ralf Moeller, Alexander Bösl, Christoph Werry, Jens Weichelt, Sabine Welzel-Ruehl, Eric Lotz und Carina Foedisch, Daniela Neubauer, Valentin Wohlgemuth, Justine Vivien Clemens, Rahel Buttkewitz, Annegret Elisabeth Mühle, Dr. Timotheus Paraskevopoulos, Christiane Hellmanzik, Wolfgang Wohlan, Andreas Schueller, Martina Hofheinz, Tanja Buhlmann, Madeleine Pohl, Benjamin Finn Liffers, Irenäus Giel.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von insgesamt 11970,93 EUR angeordnet. Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eingezogene Gegenstand im Eigentum des Staates.

Leipzig, den 21.08.2024

gez. Reichelt
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein