Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG eröffnet

Insolvenzverfahren der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG eröffnet

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Leipzig hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, am 18. Juli 2024 wichtige Entscheidungen getroffen. Unter dem Aktenzeichen 405 IN 1216/24 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet.

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG, vertreten durch den Vorstand Frank Schneider, befindet sich in einer kritischen finanziellen Lage. Die Verfahrensbevollmächtigten, Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, haben den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, wurde Rechtsanwalt Dr. jur. h.c. Rainer M. Bähr, Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Herr Bähr ist unter der Telefonnummer 0341 486930 und per E-Mail unter leipzig@hww.eu erreichbar.
Wichtige Entscheidungen und Maßnahmen

Vorläufige Insolvenzverwaltung: Zur Sicherung der Insolvenzmasse wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet.
Eingeschränkte Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Überwachung und Sicherung: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern.
Vollstreckungsmaßnahmen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen.
Zugang zu Geschäftsräumen: Der Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten und dort Nachforschungen anstellen sowie Auskünfte von Behörden und Dritten einholen.
Einsicht in Unterlagen: Die Schuldnerin muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
Einstellung der Zwangsvollstreckung: Eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden vorläufig eingestellt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Ablehnung der Eigenverwaltung: Der Antrag der Schuldnerin auf vorläufige Eigenverwaltung wurde abgelehnt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Leipzig eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig eingesehen werden. Diese Maßnahmen sollen die geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens sicherstellen und das Vermögen der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG im Interesse der Gläubiger sichern.

Weitere Entwicklungen in diesem Verfahren werden mit großer Spannung erwartet, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft des Unternehmens und seiner Gläubiger haben könnten.

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