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Amtsgericht Krefeld

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Amtsgericht Krefeld

21 VRJs 139/​22

Das Amtsgericht Krefeld führt unter dem Aktenzeichen 21 VRJs 139/​22 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Yusuf Omer, der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld (21 Ls 138/​22) vom 11.10.2022 verurteilt wurde.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Krefeld die erweiterte Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19.10.2022.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Verletzte kann gemäß § 459n StPO in Verbindung mit §§ 459h Abs. 2, 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten den Anspruch auf Auskehrung geltend machen. Dazu muss der Anspruch lediglich bei dem zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111 StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i.V.m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Sofern der Rechtsanspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Hinweisblatt zum Verfahrensablauf gem. § 459k StPO

Der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzen ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO.

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs gem. § 459k Abs. 1 StPO zu bezeichnen. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung nach § 111l Abs. 1 StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Bei unverschuldeter Versäumung der vorgenannten Frist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, § 459k Abs. 4 StPO.

Zudem bleibt es dem Verletzen oder dessen Rechtsnachfolger unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt, § 459k Abs. 5 S. 1 StPO. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne von § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich, § 459k Abs. 5 S. 2 StPO.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt, § 459k Abs. 2 StPO.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; dieses wird eine Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Ansprüche nicht im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459k Abs. 2 StPO.

Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört, § 459k Abs. 3 StPO.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die erlangten Sicherungsrechte, § 111i Abs. 1 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben, §§ 148 InsO, 111i Abs. 1 StPO.

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche anmelden, und wird festgestellt, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt das Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten, § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO.

Wird das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten oder Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil, § 704 ZPO, oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, § 459m Abs. 1 S. 1 und 4 StPO. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind, § 459m Abs. 1 S. 3 StPO.

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzen aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang des von ihm Geleisteten Befriedigungsausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzen auszukehren gewesen wäre,
§ 459l Abs. 2 StPO. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft gemacht werden, § 459l Abs. 2 S. 3 StPO. Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört, § 459l Abs. 2 S. 4 StPO.

Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an die entsprechende Versicherung weiter und übersenden uns zum angegebenen Geschäftszeichen eine Ablichtung dieser Mitteilung. Sollte die Entschädigung durch die Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum oben genannten Geschäftszeichen den Namen der Versicherung und deren Vertragsnummer mit.

 

Krefeld, 17.05.2024

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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