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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3200 Js 384 /​19 (8307) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3200 Js 384 /​ 19 (8307) V gegen den Verurteilten Milad P. wegen Betrug im Zusammenhang mit der Vorspiegelung falscher Tatasachen hat der Verurteilte Geld in Höhe von 1430,00 EUR von der Geschädigten Christiane W. für die Miete und Kaution vereinnahmt, ohne es an den Vermieter weiterzuleiten, sondern hat es für sich verwendet. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat durch Strafbefehl vom 20.09.2023 (Geschäfts-Nr. 725b Ds 182/​22) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 2.630.00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 10.10.2023 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vallstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfehren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Volistreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gernachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind
(§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung)“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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