Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Produktverpackungen, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt sind, als unerlaubte Mogelpackungen gelten – unabhängig davon, ob sie im Ladenregal stehen oder online verkauft werden. Eine solche Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Füllmenge steht, täuscht die Verbraucher, so das Gericht.
Im konkreten Fall ging es um ein Herrenwaschgel der Firma L’Oréal, das online beworben wurde. Die Verpackung des Produkts hat einen durchsichtigen und einen undurchsichtigen Bereich und ist nur im durchsichtigen Teil befüllt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte wegen unlauterer Werbung geklagt, da die Verpackung eine größere Füllmenge suggerierte als tatsächlich enthalten war.
Der BGH stellte klar, dass solche irreführenden Verpackungen die Erwartungen der Verbraucher enttäuschen und somit als unlautere Geschäftspraktiken einzustufen sind. Mit diesem Urteil stärkt der BGH den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Verpackungen und setzt ein deutliches Zeichen gegen Mogelpackungen im Handel.