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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

620 VRs 320 Js 28671/​20

Durch das Amtsgericht Wiesloch ist am 27.01.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 15.02.2022 rechtskräftig ist. Gegen den Herrn Feridun Bora Akcal wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.000,– € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ziff. 1:
Am 18.03.2020 beauftragten die Geschädigten den Verurteilten mit der Durchführung umfangreicher Sanierungsarbeiten an ihrem neu erworbenen, erheblich sanierungsbedürftigen, Haus.
Mit Rechnung vom 18.03.2020 verlangte der Verurteilte eine Anzahlung in Höhe von 50.000,– EUR, danach wurde mit Rechnung vom 26.05.2020 die Zahlung weiterer 25.849,53 EUR verlangt.
Mit Mail vom 19.03.2020 14:34 Uhr an die Geschädigte teilte der Verurteilte dieser die Kontonummer seines Vaters mit und veranlasste diese die Vorauszahlungen dorthin zu überweisen. Dies unternahm er, weil er erfahren hatte, dass gegen ihn ein Insolvenzverfahren anhängig geworden war.

Die Geschädigten überwiesen daraufhin folgende Beträge:

20.03.2020 – 35.000,– EUR in zwei Tranchen zu 24.000,– und 11.000,– EUR
06.04.2020 – 15.000,– EUR
02.06.2020 – 25.849,87 EUR

insgesamt 75.849,87 EUR auf das vom Verurteilten angegebene Konto.
Mit der Angabe des fremden Kontos hat der Verurteilte seinen Gläubigern den Zugriff auf seine Einnahmen und mithin die Befriedigung ihrer Forderungen unmöglich gemacht.

Ziff. 2:
Darüber hinaus hat der Verurteilte mehrere weitere Schuldner veranlasst, die zur Erfüllung seiner Forderungen zu leistenden Zahlungen auf das Konto seines Vaters zu überweisen, um auch diese Gelder dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Zahlungen:

05.06.2020 – 3.000,– EUR
02.07.2020 – 595,– EUR
07.07.2020 – 1.000,– EUR
09.07.2020 – 1.500,– EUR
27.07.2020 – 1.383,80 EUR
21.10.2020 – 2.500,– EUR
20.11.2020 – 2.500,– EUR

Ziff. 3:
Mit Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.02.2020 wurde dem Verurteilten das Insolvenzverfahren bekannt gegeben. Mit Beschluss vom 16.03.2020 wurde ein Gutachter bestellt, welcher umgehend mit dem Verurteilten Kontakt aufnahm. Ihm gegenüber erklärte der Verurteilte bewusst wahrheitswidrig, er habe keine laufenden Aufträge und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Die angeforderten und für das Gutachten notwendigen Geschäftsunterlagen legte er nicht vor.

Ziff. 4:
Im Rahmen der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verschwieg der Verurteilte bewusst, dass er Inhaber von 50 % der Anteile an der Rosenberg GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main war.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürstenanlage 15, 69115 Heidelberg, zum Aktenzeichen 620 VRs 320 Js 28671/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Bauer
Rechtspfleger

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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