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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

630 VA 230 Js 27364/​23

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 29.11.2023 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 04.01.2023 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Günther Alois Wagner wurde dabei die erweiterte Einziehung der folgenden Gegenstände angeordnet:

Einwegrasierer

Pinzette der Marke Parsa

Bart- und Haarschere der Marke Parsa Men

Zwei Effilierscheren der Marke Parsa

Multischraubendrehertool

Maniküre Etui

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wegen eines Ladendiebstahls konnten die obengenannten Gegenstände aufgefunden werden.

Diese Gegenstände wurden im Rahmen der erweiterten Einziehung nach §§ 73, 73a StGB eingezogen, da diese nach Überzeugung des Gerichts aus weiteren Ladendiebstählen stammen. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürstenanlage 15, 69115 Heidelberg zum Aktenzeichen 630 VA 230 Js 27364/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Bauer
Rechtspfleger

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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