Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
510 Js 49210/21
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des AG Osnabrück wegen Betrugs (Az. 205 Ds 54/22) gegen M. H., Deutschland. Diese ist rechtskräftig seit dem 13.05.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Verurteilter bot über das Internet Ware zum Kauf an. Am 22.04.2021 eine Playstation 3 zum Preis von 50 € an Hermann Monkam Tientcheu, um den Kaufpreis zu erlangen, ohne jedoch die Ware zu versenden.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, 03.05.2024
Diplom-Rechtspfleger (FH)
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