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Vorläufige Insolvenzmaßnahmen für Kaufhof Freiburg GmbH (Aktenzeichen: 36k IN 533/24)

Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 02.05.2024 im Verfahren über den Antrag der Kaufhof Freiburg GmbH vorläufige Insolvenzmaßnahmen erlassen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern.

Beschluss im Überblick:

Aktenzeichen: 36k IN 533/24

Ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der Schuldnerin wurde verhängt; die Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die bereits mit Beschluss vom 23.01.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bleiben in Kraft.
Dieser Beschluss wirkt gemäß § 240 ZPO, was eine Unterbrechung gerichtlich anhängiger Zivilrechtstreitigkeiten bedeutet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Sie muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Für weitere Details zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die geltenden Vorschriften und die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Die Veröffentlichung dieser Maßnahme wird mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens; andernfalls erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.

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