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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Einziehungsverfahren gegen Helge Silvana FREIGANG

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

715 VA 640 Js 30543/​22

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.10.2022 – 7 Cs 640 Js 30543/​22 – wurde gegen oben genannte Verurteilte die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 18.400,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Der Einziehungsbetrag ist in voller Höhe sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können zwei Verletzte gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch haben. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30.06.2022 ging eine Überweisungsgutschrift aufgrund wahrheitswidriger Angaben durch unbekannte Täter, auf das Konto obengenannter Verurteilten – als Finanzagentin – ein. Es handelte sich um das Konto mit der IBAN DE48 6634 0018 0471 9597 00 bei der Commerzbank AG. Eine weitere Überweisungsgutschrift folgte am 01.07.2022 auf das Konto mit der IBAN DE67 1001 1001 2625 9788 25 bei der N26 Bank GmbH.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 640 Js 30543/​22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

 

gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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