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Staatsanwaltschaft Cottbus

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Staatsanwaltschaft Cottbus

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

1610 Js 42103/​17 (1411)

Durch Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 01.02.2022, Az.: 72 Ls 1/​20, ist Gildo Gehrke zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 4352,06 Euro rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte wegen gewerbsmäßiger Untreue in 34 Fällen, welcher im Zeitraum vom 04.01.2016 bis 19.10.2016 in Forst zum Nachteil der Geschädigten Sieglinde Makowski, Bernd Sasker, Rainer Nickel Koppe und Frank Siegmeier.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten von dem Verurteilten begangener/​n Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Erben der Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden die Erben der Geschädigten ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Cottbus zu dem obigen Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Machen die Erben der Geschädigten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit der Anmeldung des Anspruchs auf Auskehrung durch die Erben der Geschädigten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sofern die Geschädigten oder die Erben der Geschädigten von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, (teilweise) befriedigt werden/​worden sind, teilen die Erben der Geschädigten dies der Staatsanwaltschaft mit und legen gfls. entsprechende Nachweise (Quittung, Kontoauszüge o. ä.) vor.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Forderungsübergang (z. B. gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) der Rechtsnachfolger an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen. In diesem Fall wird gebeten, dieses Schreiben an den Rechtsnachfolger weiterzuleiten.

Eine Erlösauszahlung kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn ein Verwertungserlös vorliegt.

a)

Sofern der Verwertungserlös ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten vollständig zu entschädigen, wird der Erlös an die Verletzten ausgekehrt.

b)

Sofern der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten vollständig zu entschädigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

a)

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

b)

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

c) wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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