Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage einer Betreiberin von Geldspielgeräten stattgegeben und entschieden, dass der Stadt Georgsmarienhütte die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Spielgeräten in einer Shisha-Bar zusteht. Die Stadt hatte zuvor den Antrag der Klägerin abgelehnt, da sie der Auffassung war, dass der Hauptzweck der Bar der Konsum von Shishas sei und nicht die Verabreichung von Speisen und Getränken, was für eine solche Bestätigung vorausgesetzt wird.
Die Klägerin argumentierte hingegen, dass der Verkauf von Speisen und Getränken der Haupterwerbszweck sei und Spielgeräte nur einen ergänzenden Bestandteil des Gaststättenbetriebs darstellen würden. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte nach einem Ortstermin fest, dass die Shisha-Bar sowohl den Konsum von Shishas als auch das Angebot von Getränken als gleichrangige Dienstleistungen anbietet. Damit erfüllt die Bar die Bedingungen der Spielverordnung für die Aufstellung von Geldspielgeräten, da die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht lediglich eine untergeordnete Rolle spielt.
Das Urteil (Aktenzeichen 1 A 172/22) ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.