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Amtsgericht Köln

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Amtsgericht Köln
Jugendschöffengericht

646 VRJs 13/​24

in der Jugendstrafvollstreckungssache

Brahimi

hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 09.01.2024 AZ: 646 Ls 470/​23 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.930,00 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Verfahren betreffend die Einziehung des angeordneten Wertersatzes wird hier nun unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen 646 VRJs 13/​24 geführt.

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsbehörde ist nunmehr befugt, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Es konnten zu Gunsten von 4 Geschädigten bisher keine Vermögenswerte gesichert werden.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Vollstreckungsbehörde lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

 

Hinweis:

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