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Staatsanwaltschaft Dresden

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R022 VRs 109 Js 27052/​23 (vormals 231 Ls 109 Js 31662/​17), Einziehung gemäß § 423 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73b, 73c Satz StGB

gegen den Einziehungsbeteiligten Krajewski, Stanislaw

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 15.02.2023, rechtskräftig seit 11.03.2023, Az. 231 Ls 109 Js 31662/​17, wurde die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b, 73c Satz 1 StGB in Höhe von 106.750,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Verkauf von Holzprodukten für den Garten und Außenbereich wurde die unter HRA 8024 beim Amtsgericht Dresden eingetragene KRAWEX OHG, zuletzt mit Sitz auf der Umgehungsstraße 24, 01723 Wilsdruff, eine selbständige Niederlassung der in 59-630 Mirsk, Polen ansässigen Krawex Waclaw Krawczuk s. p. J. gegründet. Dabei erfolgte der Großteil des Verkaufs in Deutschland über die von Polen aus betriebene Homepage www.krawex.de und ein kleiner Teil über Präsenzbestellungen am Sitz der Wilsdruffer Niederlassung der Gesellschaft.

Trotz Kenntnis der seit spätestens dem 01.01.2016 drohenden und zum 31.12.2016 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der KRAWEX OHG wurden Geldbeträge aus Forderungen der Gesellschaft auf das durch den Einziehungsbetroffenen Stanislaw Krajewski bereits am 19.11.2015 auf seinen Namen bei der Sparkasse Meißen eröffnete Konto mit der IBAN DE43 85055000 0500135479 eingezahlt. Dabei handelte es sich um von den Kunden der Gesellschaft in Vorkasse zu erbringende Kaufpreiszahlungen sowie um Zahlungen der Unternehmen Amazon und Paypal, wobei es sich auch dabei um Kaufpreiszahlungen an die Krawex OHG aus über diese Portale abgewickelte Verkäufe handelte. Insgesamt erfolgten im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zur Abweisung des Insolvenzantrages am 19.06.2017 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 189.691,64 EUR auf dieses Konto, wobei die Gesellschafter erkannten und darauf abzielten, die so auf einem Fremdkonto vereinnahmten Geldbeträge dem Gläubigerzugriff und dem Zugriff eines Insolvenzverwalters zu entziehen. Durch die Entnahme von insgesamt 106.750,00 € (Überweisungen an die KRAWEX Vaclaw Krawczuk S.P.J. sowie Barauszahlungen) entstand ein Schaden zu Lasten der Insolvenzmasse und des Vermögens der KRAWEX OHG.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 8.241,10 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung diese Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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