Land Berlin
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Auszubildende
in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin
der Tarifvertrag für Auszubildende in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 17. Oktober 2022
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. August 2025 –
abgeschlossen zwischen
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin, und
dem Landesinnungsverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg, Wilhelminenhofstraße 75, 12459 Berlin,
mit Wirkung vom 1. September 2023 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg; |
fachlich: | für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder Informationselektronik oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten; |
persönlich: | für alle in diesen Betrieben aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages beschäftigten technischen und kaufmännischen Auszubildenden |
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 6 ausgenommen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Berlin, den 24. November 2023
II B 1-4422/1751
Die Senatorin
für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
des Landes Berlin
Cansel Kiziltepe
Tarifvertrag für Auszubildende in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken
der Länder Berlin und Brandenburg vom 17. Oktober 2022
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
- 1.
-
Räumlich:Für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg.
- 2.
-
Fachlich:Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder Informationselektronik oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten.
- 3.
-
Persönlich:Für alle in diesen Betrieben aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages beschäftigten technischen und kaufmännischen Auszubildenden. Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Begriffe wie Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auszubildende etc. benutzt werden, sind damit Personen unabhängig vom Geschlecht gemeint.
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich ab 01.09.2022
– | im 1. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 800,00 € | ||
– | im 2. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 900,00 € | ||
– | im 3. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.000,00 € | ||
– | im 4. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.100,00 € |
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich ab 01.09.2023
– | im 1. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 850,00 € | ||
– | im 2. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 950,00 € | ||
– | im 3. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.050,00 € | ||
– | im 4. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.150,00 € |
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich ab 01.09.2024
– | im 1. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 900,00 € | ||
– | im 2. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.000,00 € | ||
– | im 3. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.100,00 € | ||
– | im 4. Lehrjahr (Ausbildungsjahr) | 1.200,00 € |
Arbeitszeit
Die Ausbildungs- und Arbeitszeit der Auszubildenden richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Die tarifvertragliche Regelarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Bislang bestehende Bestimmungen aufgrund von kollektivrechtlichen Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Die Abgeltung von Zeitguthaben in Freizeit hat grundsätzlichen Vorrang. Soweit Auszubildende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit herangezogen werden, sind die betriebsüblichen Zuschläge zur Anwendung zu bringen.
Urlaubsbestimmungen/Urlaubsgeld
Der Urlaub ist zusammenhängend, möglichst in der berufsschulfreien Zeit, in Anspruch zu nehmen. Während des Urlaubs wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Auszubildende erhalten die gleiche Anzahl Urlaubstage pro Jahr wie Gesellen/Gesellinnen im ersten Gesellenjahr, derzeit mindestens 27 Arbeitstage.
Der/Die Auszubildende erhält Urlaubsgeld in Höhe von 10 %, aufgerundet auf die volle Zehnerzahl, der monatlichen Auszubildendenvergütung bezogen auf den Monat Juni des laufenden Jahres, zahlbar bis spätestens zum 15. Juli.
Sonderzahlung
Der/Die Auszubildende erhält ab dem zweiten Lehrjahr eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 10 %, aufgerundet auf die volle Zehnerzahl, der monatlichen Auszubildendenvergütung bezogen auf den Monat November des laufenden Jahres, zahlbar bis spätestens zum 15. Dezember.
§ 6 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.
Geltendmachung von Ansprüchen
Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit dem Ausbildungsverhältnis in Verbindung stehen, erlöschen, mit Ausnahme der Ansprüche aus § 2 dieses Vertrages, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die jeweils andere Seite ab oder erklärt sich nicht nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb weiterer 3 Monate gerichtlich geltend gemacht wird.
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.09.2023 in Kraft und kann mit 3-monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31.08.2025, gekündigt werden.