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Staatsanwaltschaft Lörrach

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lörrach

655 VRs 32 Js 11589/​21

Die Staatsanwaltschaft Freiburg -Zweigstelle Lörrach- führt unter dem Az.: 655 VRs 32 Js 1158/​21 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Mohammad Habib Queslati, geb. 11.09.1998, der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach wegen Diebstahls verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist dem Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Diesem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 23.12.2009 gegen 22.26 Uhr entwendete der Verurteilte in der Hardstraße, vor dem Anwesen 32, in 79576 Weil am Rhein, aus dem unverschlossenen Fahrzeug Transporter IVECO, rumänische Zulassung B-209MSK der Firma Moisuc Delivery & Transport, ein Navigationsgerät nebst Ladekabel der Marke Tom-Tom im Wert von 130,– Euro.

Um dem Verurteilten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Lörrach die Einziehung des Navigationsgeräts Tom-Tom nebst Ladekabel angeordnet. Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

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