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Staatsanwaltschaft Hof

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1550 Js 17105/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligter Burkhard Peter Bassing
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 02.04.2023, Az: 3 Ds 1550 Js 17105/​22, rechtskräftig seit 27.04.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 3.855,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Einziehungsbeteiligten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter veranlassen durch betrügerische Angebote Geldzahlungen Dritter. Hierbei bedienen sich diese oft moderner Kommunikationsmittel und Internetplattformen sowie Apps. Dabei wird von den unbekannten Tätern die Leistungsfähigkeit beziehungsweise Leistungswilligkeit vorgespiegelt, um den Dritten zur Geldzahlung zu bringen. Ihrer Absicht entsprechend kommt es jedoch im Nachgang der Kaufpreisüberweisung zu keiner Lieferung der angebotenen Ware.

Als Zielkonto für die Überweisungen der Geschädigten Dritten wurde seitens der unbekannten Täter das Konto bei der Sparkasse Coburg Lichtenfels mit der IBAN DE09 7835 0000 0040 4110 76 benannt.

Der Einziehungsbeteiligte ist Kontoinhaber des angegebenen Kontos. Hierbei gingen im Zeitraum zwischen dem 30.11.2022 und dem 14.12.2022 insgesamt 10.405 EUR durch Überweisungen privater Personen ein. Diese wurden, den letzten Geldeingang ausgenommen, alle zeitnah wieder – an den Prepaid-Anbieter Paysafe – abverfügt. Lediglich die letzte Abverfügung in Höhe von 3.855 EUR konnte durch die Bank angehalten werden.

Der Beschuldigte stellte sein Konto für die Geldeingänge zur Verfügung, obwohl er deren inkriminierte Herkunft gekannt haben soll.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die durchgeführten Ermittlungen nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit den Nachweis dafür erbringen konnten, dass der Einziehungsbeteiligte einer Straftat nach § 261 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig ist. Diesem konnte nicht nachgewiesen werden, dass er in Kenntnis oder leichtfertiger Unkenntnis sein Konto für die inkriminierten Gelder zur Verfügung gestellt hat.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 3.855,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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